1Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche Anerkennung (§ 80 BGB) erteilt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. 2Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen. 3Die Anerkennung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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