(1) 1Der Vorstand oder das nach dem Stiftungsgeschäft zuständige Organ hat eine Stiftungssatzung, die diesem Gesetz nicht entspricht, zu ändern oder zu ergänzen; ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. 2Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann
1. |
die Satzung ergänzen, sofern sie unvollständig ist (§ 3 Abs. 2) und nicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ergänzt wird, |
2. |
eine Satzung geben, sofern sie nicht vorhanden ist und nicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erlassen wird, |
zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters jedoch nur nach deren oder dessen Anhörung.
(3) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 2a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820), geändert durch das Gesetz vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839), ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten].
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