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Stille Gesellschaft / 2 Einkommensteuer

Jürgen K. Wittlinger
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2.1 Abgrenzung

Im Steuerrecht ist ganz entscheidend, welche der beiden Varianten einer stillen Gesellschaft vorliegt, eine

  • typisch stille Gesellschaft

oder eine

  • atypisch stille Gesellschaft.

Für die erforderliche Abgrenzung ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls heranzuziehen sind. Da eine stille Gesellschaft durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag gegründet werden kann, treten in der Praxis immer wieder Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Die von den Vertragsschließenden gewählte Bezeichnung kann allenfalls in Grenzfällen eine indizielle Bedeutung haben.[1] Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen mit deren rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen.

[1] BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 3/05, BStBl 2008 II S. 852.

2.2 Typisch stille Gesellschaft

Kern einer typisch stillen Gesellschaft ist, dass der Stille am Gewinn und ggf. auch am Verlust beteiligt ist, jedoch nicht am Gesellschaftsvermögen. Dies zeigt sich an der getroffenen Vereinbarung zum Ausscheiden des Stillen bzw. zur Beendigung der stillen Gesellschaft. Liegt die typisch stille Variante vor, steht dem Stillen kein Anteil am Wertzuwachs – den stillen Reserven – im Betriebsvermögen des Inhabers zu.

Für die weitere steuerliche Behandlung eines typisch stillen Gesellschafters ist zu unterscheiden, ob die stille Beteiligung zu seinem Privatvermögen oder zu seinem Betriebsvermögen gehört.

2.2.1 Privatvermögen

Einnahmen

Besteht eine typisch stille Beteiligung, nimmt der Stille wirtschaftlich die Funktion eines Geldgebers ein. Dementsprechend ist auch seine steuerrechtliche Stellung. Der Stille bezieht grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.[1] Die Besteuerung erfolgt im Jahr des Zuflusses.[2]

Die Einnahmen des Stillen umfassen seinen Gewinnanteil, der sich anhand der Zahlen aus der Gewinnermittlung d...

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