Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
H ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den gegenüber seinen Kunden ausgeführten Leistungen wird er auch im Rahmen seines Unternehmens tätig.
H führt gegenüber seinen Kunden Leistungen aus, die als Gebäudereinigungsleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG anzusehen sind. Nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG wird H damit für die ihm gegenüber ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen zum Steuerschuldner, wenn er selbst als Gebäudereiniger anzusehen ist. Dies gilt auch, soweit er die bezogenen Leistungen selbst nicht unmittelbar für Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
Vergleichbare Anwendungsregelungen wie bei Bauleistungen
Entsprechend der Regelungen bei der Ausführung von Bauleistungen ist der Leistungsempfänger als Gebäudereiniger i. S. d. § 13b UStG anzusehen, wenn er mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze im Bereich Gebäudereinigung erbracht hat. Dies wird in der Praxis ebenfalls mit dem Formular USt 1 TG nachgewiesen.
Die Leistung des G ist eine sonstige Leistung, die an den einzelnen Grundstücken ausgeführt ist – hier in Hannover (Inland). Die Leistungen sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen keiner Steuerbefreiung. Da eine Gebäudereinigungsleistung ausgeführt wird und der Leistungsempfänger als Gebäudereiniger anzusehen ist, wird H zum Steuerschuldner. Zwar hätte G in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen dürfen, dies ändert aber nichts an der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf H.
Fraglich ist die Bemessungsgrundlage. G weist in seiner Rechnung einen Nettobetrag von 15.000 EUR und eine nach § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ausgewiesene USt von 2.850 EUR aus. Da H nach den Sachverhaltsangaben auch 17.850 EUR an G ausbezahlt, könnte dieser Betrag als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG angesehen werden. Systematisch zutreffender ist es aber, den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sodass H auf 15.000 EUR eine USt von 2.850 EUR schuldet. Da die Rechnung im Oktober 2021 ausgestellt worden ist, schuldet H in diesem VAZ gegenüber seinem Finanzamt 2.850 EUR.
Da die Leistung von H für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Ausgangsumsätze verwendet wird, kann die im Reverse-Charge-Verfahren entstandene USt von 2.850 EUR ebenfalls im Oktober 2021 als Vorsteuer abgezogen werden.
Kein Vorsteuerabzug unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer
Die in der Rechnung des G gesondert ausgewiesene USt von 2.850 EUR schuldet G als unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. H kann diese USt aber nicht als Vorsteuer abziehen, obwohl er diesen Steuerbetrag an den leistenden Unternehmer gezahlt hat – er ist damit wirtschaftlich mit 17.850 EUR belastet. Es ist deshalb insbesondere für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung, gegenüber seinen Subunternehmern seine Stellung als "Gebäudereiniger" deutlich zu machen und die Eingangsrechnungen auf zutreffende Ausstellung zu überprüfen. Der Nachweis muss durch das von der Finanzverwaltung auszustellende Formular USt 1 TG erfolgen.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer bei einer Gebäudereinigungsleistung das Formular USt 1 TG, kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Gebäudereiniger i. S. d. Regelung ist.
Die Leistungen des W sind ebenfalls sonstige Leistungen, die an den einzelnen Grundstücken ausgeführt sind. Die Leistungen sind damit – nach Ausführung – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen keiner Steuerbefreiung. Allerdings handelt es sich bei dem Winterdienst nicht um Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Die Steuerschuldnerschaft verbleibt somit bei dem leistenden Unternehmer. Auf der Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR ist eine USt von 1.900 EUR entstanden, die W auch ordnungsgemäß in seiner Rechnung ausgewiesen hat.
Da die bezogene Leistung von G nicht für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen verwendet wird, kann er grundsätzlich die Vorsteuer abziehen. Allerdings ist die Leistung von W noch nicht ausgeführt worden, da es sich um eine Vorausrechnung handelt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb nicht im Monat der Vorlage der Rechnung (Oktober 2021) möglich, sondern erst dann – und insoweit – wie er die Zahlung geleistet hat. G kann damit den Vorsteuerabzug von 1.900 EUR erst im November 2021 vornehmen.
Hausreiniger R ist ebenfalls Unternehmer, der selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht Umsätze tätigt. Er führt die Hausreinigung im Rahmen seines Unternehmens aus. Es handelt sich um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, deren Ort sich dort befindet, wo das Grundstück belegen ist. Die Hausreinigung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung. Grundsätzlich würde für die Hausreinigung der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner werden, da er die empfangene Reinigungsleistung als Gebäudereiniger verwend...