Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass
3. |
die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203, 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann; |
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