Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Normenkette
§ 33 EStG
Sachverhalt
Der maßgebende Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Eingangsbemerkungen der Praxis-Hinweise. Es war nicht klar, was K mit den durch Untreue erlangten Darlehen eigentlich machen wollte. Geplant war neben dem Kauf und der Renovierung eines Hotels auch ein Anteilserwerb. Zugleich war aber auch festgestellt, dass das Geld verwendet wurde, um damit Provisionen zahlen zu können und es persönlich zu verbrauchen. FA und FG (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 6/11, Haufe-Index 2863131, EFG 2012, 925) haben es deshalb abgelehnt, die Strafverteidigerkosten steuerlich abzuziehen.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision des K zurückgewiesen.
Hinweis
K hatte sich im Zusammenwirken mit dem Direktor einer kleinen Sparkasse im norddeutschen Raum erhebliche Darlehensmittel verschafft, ohne die notwendigen Sicherheiten zu haben. Er wurde schließlich wegen Beihilfe zur Untreue rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über 3 Jahren verurteilt und macht nun die Strafverteidigerkosten von 150.000 EUR steuerlich geltend,
1. Der BFH prüfte zunächst die Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen (also Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Die Aufwendungen wären abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich K zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Es war nicht sicher festgestellt, wofür im Einzelnen K die erheblichen Mittel verwendet hatte. Er hatte zwar Gelder zum Erwerb und zur Renovierung eines Hotels eingesetzt, aber eben auch 1,5 Mio. EUR für sich persönlich verbraucht,
Kein Veranlassungszusammenhang erwächst im Übrigen aus der Verwendung der strafbar erhaltenen Mittel zur Förderung der steuerbaren Tätigkeit des Klägers. Was der Kläger durch seine Straftat für einen Beteiligungserwerb erlangte, betrifft die private Vermögenssphäre. Selbst wenn er ein Darlehen steuerrechtlich erheblich genutzt hätte und z.B. Zinsen abziehbar wären, könnte er die Strafverteidigungskosten nicht abziehen. Denn sie stehen mit der Straftat im Zusammenhang – und die Straftat (im Streitfall Untreue) wirkte allein auf das Vermögen des K ein, indem sie es ihm ermöglichte, ein Darlehen überhaupt zu erlangen. Diese (Vermögens-)Sphäre ist indes steuerrechtlich unerheblich. Bei den Strafverteidigungskosten handelt es sich ferner nicht um Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG.
2. Die Strafverteidigerkosten stellen auch keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Das entspricht der einhelligen Auffassung. Die Strafverteidigungskosten sind ferner nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aus dem Urteil des BFH vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) folgt nicht, dass sämtliche Kosten von Verfahren, bei denen ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren wären. Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten folgert der VI. Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Es kann dahinstehen, inwieweit dem generell zu folgen wäre. Die neue Rechtsprechung des VI. Senats zum Zivilprozess ist schon deshalb nicht auf den Strafprozess übertragbar, weil eine Ex-ante-Prognose im Strafverfahren wegen der für den Strafprozess zentralen Unschuldsvermutung ausscheidet.
Im Streitfall fehlt es im Übrigen bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat K gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen (§ 465 StPO). Im Strafprozess entstehen Kosten nur dem sanktionierten Straftäter und demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt. Mit dieser steht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise fest, dass K die entsprechenden Straftaten begangen hat. Diese Straftat ist natürlich nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich
Der Begründungsansatz des VI. Senats zu den Zivilprozesskosten, der Steuerpflichtige könne den Prozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols, dessen er sich bedienen müsse, nicht ausweichen, trägt im Strafverfahren auch deshalb nicht, weil es gerade nicht um Situationen geht, in denen der Steuerpflichtige keine andere Wahl hat, als zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Gerichte zurückzugreifen. Hier liegt vielmer der umgekehrte Fall vor: Der Beschuldigte, der wissentlich und vorwerfbar gegen die strafbewehrten Regeln des Gemeinwesens verstößt, hat den daraus resultierenden staatlichen Eingriff zu dulden. Soweit seine Rechtsunterworfenheit neben der verhängten Strafe auch zu Kosten führt, hat der Verurteilte diese durch s...