(1) 1Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten

 

1.

Fahrzeugherstellern,

 

2.

Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder

 

3.

Beauftragten der Hersteller nach Nummer 1 oder 2.[1]

[Bis 19.06.2024: sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten.] [2] [Bis 19.06.2024: 2Darüber hinaus dürfen die in § 57b Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen durchführen.] [3]

 

(1a)[4] 1Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. 2Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId. 3Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.

 

(2)[5] 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Bei Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeuges anzubringen. 4Das Einbauschild muss plombiert sein. 5Der Halter hat sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7 genannten Angaben enthält, plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist. 6Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich nur durch Zerstörung der Angaben entfernen lässt. 7Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,

 

2.

die eingestellte Geschwindigkeit vset,

 

3.

Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,

 

4.

wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs und Reifengröße,

 

5.

Datum der Prüfung und

 

6.

die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeuges.

8Dieses Einbauschild kann mit dem Einbauschild nach § 57b kombiniert werden.

Bis 19.06.2024:

(2) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,

2.

die eingestellte Geschwindigkeit vset,

3.

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,

4.

wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,

5.

Datum der Prüfung und

6.

die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.

3Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.

 

(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung oder[6] einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 ist, kann dieser das nach Absatz 2 erforderliche Einbauschild[7] [Bis 19.06.2024: die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung] ausstellen.

 

(4)[8] Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern, der Beauftragten der Fahrzeughersteller und der Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern für den Einbau und für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

Bis 19.06.2024:

(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

(5)[9]

 

(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller erteilt werden:

 

1.

zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach Absatz 2,

 

2.

zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau und die Prüfungen vornehmen.

 

(5[10] [Bis 19.06.2024: 6] ) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

 

1.

der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für...

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