1.

Allgemeines

 

1.1

Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.

 

1.2

Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.

 

2.

Prüfungsfälle

 

2.1

Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen.

Eine Nachprüfung ist durchzuführen

 

a)

unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,

 

b)

unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,

 

c)

unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt,

 

d)

bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

 

e)

mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.

 

2.2

Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen, wenn

 

a)

die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder

 

b)

sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.

 

3.

Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber

 

3.1

Prüfung von analogen Fahrtenschreibern

 

3.1.1

Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl

 

3.1.1.1

Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.

 

3.1.1.2

Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

 

3.1.1.3

Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.

 

3.1.1.4

Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen.

 

3.1.2

Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug

 

3.1.2.1

Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.

 

3.1.2.2

Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen.

 

3.1.2.3

Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen.

 

3.1.2.4

Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

 

3.1.2.5

Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten.

 

3.1.2.6

Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:

 

a)

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,

 

b)

mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

 

c)

durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

 

3.1.2.7

Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller).

 

3.1.2.8

Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen.

 

3.1.3

Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.

 

3.1.3.1

Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber einzulegen.

 

3.1.3.2

Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (E...

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