§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten – nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur[1] [Ab 17.07.2024: Bundesministerium für Digitales und Verkehr] festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2[2] [Bis 27.07.2021: § 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2] ) – Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014. Anzuwenden vom 05.12.2014 bis 16.07.2024.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

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