Leitsatz
1. Die Bestimmung eines Flugplatzes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung, Luftfahrzeuge in Abweichung vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist – ebenso wie die Rückgängigmachung dieser Bestimmung – eine vom BMF zu treffende Entscheidung i.S.d. Art. 4 Nr. 5 ZK.
2. Wird ein solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen besonderen Landeplatzes obliegen.
3. Gegen die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gegeben.
4. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt.
Normenkette
§ 348 Nr. 3 AO , § 40 Abs. 2 FGO , § 55 Abs. 2 FGO , § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO , § 67 Abs. 1 FGO , Art. 4 Nr. 5 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 38 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 38 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 243 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 243 Abs.2 VO (EWG) Nr. 2913/92 , Art. 245 VO (EWG) Nr. 2913/92 , § 2 Abs. 2 ZollVG , § 2 Abs. 4 ZollVG , § 2 Abs. 6 ZollVG , § 9 ZollVG , § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV
Sachverhalt
Die Betreiberin eines Flugplatzes wehrt sich dagegen, dass ihr Flugplatz aus dem vom BMF geführten Verzeichnis der besonderen Landeplätze für Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen, gestrichen worden ist. Dies hatte das HZA der Klägerin, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitgeteilt, und zwar u.a. mit dem Hinweis, diese habe die sich für sie aufgrund der Führung in jener Liste und § 9 ZollVG ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere nicht alle Einflüge aus dem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ausland per Telefax so rechtzeitig angezeigt, dass die Zollbeamten den Landeplatz noch vor der Landung erreichen konnten. Diese Mitteilung des HZA bezog sich ausdrücklich auf einen Erlass des BMF, dass der Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen werde.
Der gegen den "Bescheid" des HZA erhobene Einspruch wurde zurückgewiesen. Das FG hingegen gab der Klage statt. Es wertete das Schreiben des HZA als Widerruf einer der Klägerin erteilten Befreiung vom Zollflugplatzzwang.
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG zurückverwiesen. Dass die Klage zulässig ist, ergibt sich aus den obigen Hinweisen 3 bis 7. Materiell-rechtlich hat der BFH die Sache jedoch ganz anders eingeordnet als das FG: Nicht der Flugplatzbetreiber wird vom Zollflugplatzzwang befreit, sondern Flugzeugführern wird gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht auf einem Zollflugplatz zu landen, wenn sie einen der vom BMF bestimmten besonderen Landeplätze benutzen. Dementsprechend kann der angefochtene Bescheid nicht als Widerruf einer vermeintlich dem Flugplatzbetreiber erteilten Befreiung angesehen werden. Als Widerruf einer Allgemeinverfügung berührt er jedoch Interessen des Flugplatzbetreibers in einer Weise, die diesem eine Klagebefugnis verleihen.
Da das FG zu den insofern maßgeblichen Widerrufsvoraussetzungen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht getroffen hatte, hat der BFH die Sache zurückverwiesen.
Hinweis
1. In das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren sind vom Verbringer unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrswegs zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern. Werden Waren auf dem Luftweg befördert, sind sie mit dem Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht; dem Flugzeugführer obliegt es, dann auf einem Zollflugplatz zu landen, der Zollflugplatz nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZollVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ZollV und als solcher im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.
2. Art. 38 Abs. 4 ZK gestattet jedoch, Ausnahmen hiervon vorzusehen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der deutschen ZollV macht davon Gebrauch; Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang ausgenommen, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom BMF bestimmten Flugplätze landen (siehe dazu die BMF-Liste der besonderen Landeplätze unter Nr. 2 Abs. 22 der Dienstvorschrift).