Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Auch wenn eine Erhöhung der Steuer begehrt wird, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer.[1] Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Zukunft[2], d.h. wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Bescheide beeinflusst, ist der Streitwert insoweit zu erhöhen.[3] Dabei darf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. in Kindergeldangelegenheiten[4] der einfache Jahresbetrag nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG). Sind mehrere Jahre im Streit, ist die Erhöhung auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen Streitjahre begrenzt.[5] § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG findet keine Anwendung, wenn dieselbe rechtliche Problematik in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist.[6] Insoweit reicht es aber grundsätzlich aus, wenn eindeutig bestimmbar ist, dass die künftigen steuerlichen Auswirkungen dem Grunde nach eintreten werden und ihre Höhe einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann.[7] Im Übrigen ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur anwendbar, wenn sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG richtet, nicht aber in Fällen des § 52 Abs. 1 GKG.[8]

Der Streitwert darf gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG 1.500 EUR (bzw. 1.000 EUR für Verfahren, die bereits vor dem 1.8.2013 anhängig waren) nicht unterschreiten (sog. Mindeststreitwert). Auch beim Ansatz des Mindeststreitwerts kommt eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Betracht.[9] Für Kindergeldangelegenheiten (gilt auch für Verfahren betreffend Kostenentscheidungen in Kindergeldangelegenheiten gemäß § 77 EStG), die seit dem 1.8.2013 eingegangen sind, kommt ein Mindeststreitwert nicht mehr zur Anwendung.[10]

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist als sog. Auffangstreitwert ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Diese Grundsätze gelten – mit Ausnahme des Mindeststreitwertes[11] – auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 GKG; siehe hierzu aber auch die Ausführungen unter Ziff. 8 und 9).

Die Vorauszahlung von Gerichtsgebühren ist, solange der Wert nicht festgesetzt ist und sich in den Fällen des § 52 Abs. 3 GKG auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, vorläufig nach dem Mindeststreitwert zu bemessen (§ 52 Abs. 5 GKG). Bei Verfahren, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG fallen, ist somit zunächst stets vom Mindeststreitwert auszugehen.[12]

[1] BFH, Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017 S. 1460.
[2] Dies gilt für Eingänge ab dem 1.8.2013; vgl. für Fälle mit ruhenden Einspruchsverfahren BFH, Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl 2015 II S. 906.
[3] BFH, Beschluss v. 26.3.2020, X E 8/19, BFH/NV 2020 S. 380; Minderungen des Streitwerts können auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gestützt werden, vgl. BFH, Beschluss v. 15.1.2019, II S 1/19, BFHE 263, 302, BStBl 2019 II S. 183; Beschluss v. 16.12.2015, X E 20/15, BFH/NV 2016 S. 573.
[4] ab dem 16.7.2014
[5] BFH, Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl 2015 II S. 906.
[6] BFH, Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl 2015 II S. 906.
[7] BFH, Beschluss v. 24.7.2018, VI S 12/17, BFH/NV 2018, 1090; Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017 S. 1460.
[8] BFH, Beschluss v. 18.1.2017, X S 22/16, BFH/NV 2017 S. 615; für Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens aber FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 6.6.2017, 5 K 148/16, juris; bestätigt durch Urteil vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020 S. 690.
[9] BFH, Beschluss v. 24.7.2018, VI S 12/17, BFH/NV 2018 S. 1090.
[10] Nach FG Köln, Beschluss v. 3.2.2016, 10 KO 2084/15, EFG 2016 S. 682, gilt dies auch für im Zusammenhang mit Kindergeld stehende Verfahren, z.B. Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigter Vereinnahmung von Kindergeld.
[11] BFH, Beschluss v 14.12.2007, IX E 17/07, BFHE 220 S. 22, BStBl 2008 II S. 199, BFH/NV 2008 S. 307.
[12] BFH, Beschluss v. 19.10.2017, X E 1/17, BFH/NV 2018 S.227; Beschluss v. 19.7.2016, IV E 2/16, BFH/NV 2016 S. 1582.

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