(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 02.08.2023: Satz 2], eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,

 

2.

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

 

2a.

[2]entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

 

3.

seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

 

4.

entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,

 

5.

seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

6.

seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2[3] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

7.

entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten[4] [Bis 02.08.2023: einen dort genannten Arbeitspreis] erhöht oder

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a,[5] 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

 

(3) 1Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz

 

1.

von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

 

2.

von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 2a,[6] 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und

 

3.

von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. 2Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 3Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

 

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne[7] [Bis 02.08.2023: im Sinn] des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und

 

3.

[8]in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde.

Bis 02.08.2023:

3.

im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Prüfbehörde.

 

(5) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. 2Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend[9]. 3Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

 

(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,

 

1.

die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen jurist...

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