Hat ein Arbeitnehmer langjährig Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der Hoffnung erbracht, der Arbeitgeber werde ihn zum Erben einsetzen, so hat er einen Vergütungsanspruch nach näherer Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB, der bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung als gestundet anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird er, wenn die Erbeinsetzung nicht dem Versprechen gemäß erfolgt ist, fällig und unterliegt der Verjährung.[1] Die Zusage, geleistete Dienste im Wege der Erbfolge zu entgelten, ist als Vereinbarung einer Stundung anzusehen; sie hindert den Empfänger der geleisteten Dienste allerdings nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen.[2]

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