(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn
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die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden, |
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sich eine Steuerbefreiung anschließt oder |
(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
(2) 1Steuerschuldner ist
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die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, |
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jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang [Bis 12.02.2023: einer unrechtmäßigen Einfuhr] beteiligt ist. |
2§ 15 Absatz 7 [Bis 12.02.2023: § 15 Absatz 5] § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Für das Erlöschen, in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 [Bis 12.02.2023: ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung], das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex [Bis 12.02.2023: nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex] gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung [Bis 12.02.2023: (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)] , die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(7 [Bis 12.02.2023: 5] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.