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Tätigkeitsfelder "Schrotthandel" und "Recycling" bilden einheitlichen Gewerbebetrieb

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das FG Düsseldorf entschied, dass die von einem Gewerbetreibenden auf einem Betriebsgelände ausgeübten Tätigkeiten "Schrotthandel" und "Recycling" einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, sodass Investitionsabzugsbeträge insgesamt nur bis zu einem betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 EUR gebildet werden können (keine Verdopplung).

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb unter derselben Anschrift einen Großhandel mit Altmaterialien ("Recycling") und einen Großhandel mit Rohprodukten ("Schrotthandel"). Letzteren Betrieb hatte er vor Jahren von seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger übernommen. Die Betriebsführung für beide Tätigkeiten fand im selben Gebäude - jedoch in verschiedenen Büroräumen - statt. Der Betriebshof wurde für die einzelnen Geschäftszweige einheitlich genutzt und nicht voneinander getrennt.

Fraglich war, ob der betriebsbezogene Höchstbetrag zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen in Höhe von 200.000 EUR (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG) für zwei Betriebe oder nur für einen einheitlichen Betrieb anzuwenden ist.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass es sich bei den beiden gewerblichen Tätigkeitsfeldern um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelte, sodass der Höchstbetrag nur einmal in Höhe von 200.000 EUR anwendbar war.

Einzelunternehmen können zwar durchaus mehrere getrennte Gewerbebetriebe gleichzeitig unterhalten (sofern eine sachliche Selbstständigkeit gegeben ist), für einen einheitlichen Gewerbebetrieb spricht aber die Gleichartigkeit der Betätigungen, die Möglichkeit der Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten, sowie die räumliche Nähe der Betriebszweige. Erheblich ist zudem, ob eine gesonderte Verwaltung und Geschäftsführung, eine selbstständige Organisation, ein eigenes Rechnungswesen, eigene Arbeitnehmer und eigenes Anlagevermögen existie...

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    FG Düsseldorf 15 K 1186/21 G,E
    FG Düsseldorf 15 K 1186/21 G,E

      Entscheidungsstichwort (Thema) Investitionsabzugsbetrag: Höchstbetrag –Einheitlicher Gewerbebetrieb – Einander ergänzende gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmens  Leitsatz (redaktionell) Einander ergänzende, im engen räumlichen und ...

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