Leitsatz
1. Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber eines Gesamthafenarbeiters, der sowohl in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesamthafen-Betriebsgesellschaft steht als auch durch die arbeitstägliche Arbeitsaufnahme ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Hafeneinzelbetrieb begründet, ist der Hafeneinzelbetrieb.
2. Für die Frage, ob der Gesamthafenarbeiter über eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG verfügt, weil er einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, kommt es deshalb allein auf das jeweilige mit dem Hafeneinzelbetrieb begründete Arbeitsverhältnis an.
3. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Hafeneinzelbetrieb regelmäßig auf einen Tag befristet ist. Denn von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des (befristeten) Dienst‐ oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für den vorliegenden atypischen Fall eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist für den GBHG Hamburg als sog. Gesamthafenarbeiter im Bereich der Logistik tätig. Der GHBG ist ein besonderer Arbeitgeber für Hafenarbeiter, der diese an Hafeneinzelbetriebe vermittelt. Er übernimmt gegenüber dem Kläger insoweit die Funktion eines Arbeitgebers, als diese nicht von Hafeneinzelbetrieben auszuüben ist. Der Lohnanspruch der Gesamthafenarbeiter richtet sich gegen den Hafeneinzelbetrieb, bei dem sie beschäftigt waren. Die Auszahlung des Lohns für die Gesamthafenarbeiter erfolgt durch den GHBG. Der Kläger war im Streitjahr (2014) nach arbeitstäglicher Zuteilung durch den GHBG bei insgesamt fünf verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Er ist zu diesen Betrieben, die im Gebiet des Hamburger Hafens ansässig sind und dort über ein eigenes Betriebsgelände verfügen, jeweils von seiner Wohnung aus mit dem Pkw gefahren.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger auf Grundlage einer Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 3.612 EUR geltend.
Das FA berücksichtigte hingegen lediglich Fahrtkosten i.H.v. 2.944 EUR. Es ging dabei davon aus, dass der Kläger als Hafenarbeiter gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beschäftigt sei. Deshalb seien die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet lediglich i.H.d. Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Der Ansatz von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer sei nur gerechtfertigt, soweit der Kläger Wegstrecken innerhalb des Hamburger Hafengeländes zurückgelegt habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2016, 2 K 218/15, Haufe-Index 9884547, EFG 2016, 1937).
Entscheidung
Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Hinweis
1. Nach der gesetzlichen Konzeption – und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung – wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 27/17, Haufe-Index 13227100, BFH/PR 2019, 238; BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16, Haufe-Index 13227094, BFH/PR 2019, 240; BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 12/17, Haufe-Index 13227098, BFH/PR 2019, 242; BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17, Haufe-Index 13227095, BFH/PR 2019, 244).
2. Maßgeblich ist insoweit die Zuordnung durch den lohnsteuerlichen Arbeitgeber. Das sind vorliegend die Hafeneinzelbetriebe.
a) Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Kläger als Gesamthafenarbeiter nicht nur in einem Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb (GHBG) stand, sondern an den Tagen, an denen er für einen Hafeneinzelbetrieb tätig wurde, auch ein Arbeitsverhältnis zu diesem begründete. Insoweit kommt für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Hafeneinzelbetrieb ein (weiteres) Arbeitsverhältnis zwischen dem Inhaber des Hafeneinzelbetriebs und dem Gesamthafenarbeiter dadurch zustande, dass der Gesamthafenarbeiter bei dem Hafeneinzelbetrieb, dem er zugeteilt ist, zur Arbeit antritt (BAG, Beschluss vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92, BAGE 72, 12).
b) Soweit und solange ein Gesamthafenarbeiter in einem Hafeneinzelbetrieb eingesetzt ist, ist die Arbeitgeberstellung des GHBG nur subsidiär. Denn der Gesamthafenbetrieb nimmt im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber dem Gesamthafenarbeiter die Funktionen eines Arbeitgebers nur insoweit wahr, als diese nicht von dem Hafeneinzelbetrieb auszuüben sind (BAG, Beschluss vom 25.11.1992, a.a.O.).
c) Dem GHBG kommt damit lediglich eine Auffangfunktion zu. Während der Zeiten der Beschäftigung ist primärer – und damit auch lohnsteuerrechtlich maßgebli...