Nicht verwechselt werden darf die tatsächliche Verständigung mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen bzw. des Beraters in der Schlussbesprechung zu einer Änderung des Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO.

 
Praxis-Beispiel

Zustimmung zur Höhe der Telefon-Privatnutzung

Der Steuerpflichtige hat sein betriebliches Telefon unstreitig für private Zwecke genutzt und pauschal 15 % der Kosten als Privatentnahme gebucht. Der Betriebsprüfer vertritt die Auffassung, dass mindestens 30 % angesetzt werden müssen.

Der Steuerpflichtige erklärt sich damit einverstanden, ohne weiter zu diskutieren, obwohl er weiß, dass der maßgebliche Steuerbescheid gar nicht mehr geändert werden durfte!

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