3.1 Aktivierung und Gewinnrealisierung
Das Einkommensteuerrecht kennt den Tausch nur in der Form, dass die Gegenleistung für das erworbene bzw. eingetauschte Wirtschaftsgut nicht in einem Kaufpreis, sondern in der Abgabe eines anderen (= hingetauschten) Wirtschaftsguts besteht.
Steuerlich führt der Tausch einzelner Wirtschaftsgüter stets zu einer Gewinnrealisierung für alle beteiligten Tauschpartner:
- Das hingetauschte Wirtschaftsgut wird ausgebucht und das eingetauschte mit seinen Anschaffungskosten in die Bilanz aufgenommen.
- Als Anschaffungskosten des eingetauschten ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen.
- Der gemeine Wert ist der erzielbare Preis, der die eigene Umsatzsteuer umfasst.
Gewinnrealisierung bei Verkaufserlös über dem Buchwert
Liegt der Buchwert des hingetauschten Wirtschaftsguts unter dem Verkaufserlös bzw. nur noch in Form eines Erinnerungspostens vor, wird durch die tauschbedingte Veräußerung des ausscheidenden Wirtschaftsguts ein Gewinn in Höhe des Differenzbetrags (u. U. abzgl. Umsatzsteuer) realisiert.
Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs wird u. U. ein verdeckter Preisnachlass durch eine überhöhte Inzahlungnahme des gebrauchten Kfz gewährt. Dieser muss von den Anschaffungskosten des erworbenen Fahrzeugs abgezogen werden.
Meist werden die Veräußerungsgewinne bei den Tauschpartnern voneinander abweichen, weil insbesondere die Buchwerte der hingegebenen Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht identisch sind.
Gewinnrealisierung tritt auch in den Fällen ein, in denen das weg- und das eingetauschte Wirtschaftsgut im Betrieb die gleiche oder eine ähnliche Funktion erfüllen. Dies gilt z. B. für den Tausch von Güterverkehrsgenehmigungen.
Tausch und Gegenleistung in verschiedenen Veranlagungsjahren
Tauschgrundsätze finden auch Anwendung, wenn Lieferung und Erwerb in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen stattfinden. Die Realisierung des Veräußerungsgewinns tritt bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des hingegebenen Wirtschaftsguts ein, auch wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr erlangt wird.
Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
3.2 Tausch im Umlageverfahren führt u. U. nicht zur Gewinnrealisierung
Das Umlageverfahren nach Baugesetzbuch und Flurbereinigungsgesetz ist ein Zwangsverfahren. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt im Umlageverfahren ausnahmsweise, wenn das hingegebene Grundstück mit dem erhaltenen Grundstück wertgleich und wirtschaftlich identisch ist. Die Betriebsvermögenseigenschaft des aufgegebenen Grundstücks setzt sich im Wege der Surrogation an dem erlangten Grundstück fort.
Werden teilweise Geldentschädigungen geleistet, fehlt es insoweit an der Wertgleichheit und Neutralität.
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen.
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern soweit Wertgleichheit besteht einkommensteuerrechtlich neutral.
Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung beim freiwilligem Landtausch einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht. Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Hingabe der Genussrechte an einer GmbH gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile an der in eine eG umgewandelte eG ist ein Tauschgeschäft, das der Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichsteht.