6.1 Tausch mit Baraufgabe: Inzahlungnahme des Kfz
Pkw-Lieferung unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens
Ein Kraftfahrzeughändler liefert an einen Kunden einen Neuwagen, dessen Verkaufspreis 40.000 zzgl. 7.600 EUR Mehrwertsteuer beträgt. Er nimmt den Gebrauchtwagen des Kunden zum gemeinen Wert von 11.900 EUR in Zahlung. Der Kunde leistet zudem eine Barzahlung von 35.700 EUR.
Bei diesem Tausch mit Baraufgabe beträgt die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neuwagens:
Gemeiner Wert des Gebrauchtwagens |
11.900 EUR |
+ erhaltene Baraufgabe |
+ 35.700 EUR |
Summe= |
= 47.600 EUR |
./. 19 % Umsatzsteuer |
./. 7.600 EUR |
Bemessungsgrundlage |
= 40.000 EUR |
6.2 Nachweis bei verdecktem Preisnachlass
Rechnet der Fahrzeughändler den Gebrauchtwagen mit einem höheren Preis als dem gemeinen Wert an, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert. Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltminderung nachgewiesen wird.
Baraufgabe und Preisnachlass
Der Fahrzeughändler nimmt das gebrauchte Fahrzeug (gemeiner Wert: 11.900 EUR) mit 13.090 EUR in Zahlung. Die Baraufgabe beträgt 34.510 EUR. Es liegt ein nachgewiesener verdeckter Preisnachlass i. H. v. 1.190 EUR vor.
Die Bemessungsgrundlage der Lieferung für den Neuwagen berechnet sich wie folgt:
Gemeiner Wert des Gebrauchtwagens (weicht hier vom Anrechnungsbetrag ab) |
11.900 EUR |
+ erhaltene Baraufgabe |
+ 34.510 EUR |
Summe |
= 46.410 EUR |
./.19 % Umsatzsteuer |
./. 7.410 EUR |
Bemessungsgrundlage |
= 39.000 EUR |
Die Umsatzsteuer beläuft sich auf 7.410 EUR, während sie im oberen Fall 7.600 EUR beträgt. Bei Nachweis des verdeckten Preisnachlasses ermäßigt sie sich im Abwandlungsfall um 190 EUR.
Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.
Bei der Vereinfachungsregelung des Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.
6.3 Differenzbesteuerung durch Wiederverkäufer
Bei Lieferungen in der Kfz-Wirtschaft durch sog. Wiederverkäufer kann die Sonderregelung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar sein.
Abschn. 25a.1 Abs. 10 UStAE regelt unter den besonderen Voraussetzungen des § 25a UStG die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs, das bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung genommen wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere ein unversteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vermieden werden. Beides ist nur zu erreichen, wenn der Wert des Gebrauchtfahrzeugs, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neuwagenverkauf zugrunde gelegt wird, bei der Differenzbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs als Einkaufspreis i. S. d. § 25a Abs. 3 UStG angesetzt wird.
Bleibt also das Neuwagenentgelt um einen "verdeckten Preisnachlass" ungemindert, ist bei der Differenzbesteuerung von einem entsprechend höheren Einkaufspreis des Gebrauchtwagens auszugehen.
Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht feststellbar ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG erfüllt sind.
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtfahrzeugen, die er dann "zerlegt" hat, verkauft.
6.4 Austauschverfahren bei Altteilen als Werklieferung der Kfz-Werkstatt
Wird an einem Fahrzeug ein funktionsunfähiges Teil (z. B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle, Vergaser) gegen ein aufbereitetes funktionsfähiges Austauschteil ersetzt, liefert der Unternehmer der Kfz-Werkstatt das Ersatzteil im Rahmen einer Werklieferung. Diesem wie eine Lieferung zu behandelnden Umsatz stehen als Gegenleistung eine Geldzahlung und die Lieferung des Altteils durch den Kunden gegenüber. Es handelt sich um einen Tausch mit Baraufgabe.
Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Austauschteils sind die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Austauschteils. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen das ausgetauschte Altteil mit 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. Bruttoaustauschentgelt ist der Betrag, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteils, abzgl. Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zahlen muss. Zur Vereinfachung der Abrechnung und zur Erleichteru...