Rz. 23

Vermögensgegenstände sind gem. § 247 Abs. 2 HGB nur dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kommt nur ein Ausweis im Umlaufvermögen in Betracht.

Der Begriff "dauernd" ist kalendermäßig nicht bestimmbar. Auch eine kalendermäßig kurze Frist kann noch als "dauernd" angesehen werden, wenn innerhalb dieser Frist eine Veräußerung oder sonstige Abgabe des Gegenstandes nicht beabsichtigt ist, unabhängig davon, ob für die Zeit nach Ablauf der Frist z. B. eine Veräußerung vorgesehen ist. Grundsätzlich ist deshalb eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen immer nur dann gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand innerhalb einer bestimmbaren – ggf. auch sehr kurzen – Dauer dem Geschäft durch Verbleib im Unternehmen dient.

 

Rz. 24

Wird die Zweckbestimmung eines bislang zulässigerweise im Anlagevermögen ausgewiesenen Gegenstandes geändert, z. B. durch nun beabsichtigten Verkauf, nicht jedoch durch geplante Verschrottung, so ist eine Umbuchung in das Umlaufvermögen zwingend. Diese Verpflichtung zur Umbuchung in das Umlaufvermögen gilt auch dann, wenn ein bisher dem Anlagevermögen zuzurechnendes Wirtschaftsgut nicht mehr zur Leistungserstellung genutzt werden kann, weil es wirtschaftlich verbraucht ist und eine Veräußerungsabsicht besteht. Entsprechendes gilt in folgendem Fall: Wenn ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert wird und der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mitwirkt oder er darauf Einfluss nimmt, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.[1]

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