Prof. Dr. Joachim S. Tanski
2.1 Umfang der Bilanzierung
Rz. 30
Beim Ausweis eines Wirtschaftsgutes unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" ist zu prüfen, ob das betreffende Wirtschaftsgut einem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Auch bei diesem Bilanzposten kann es vorkommen, dass ein Gut diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil es beispielsweise in einem Sonderbetriebsvermögen, in Ausnahmefällen auch in einem Privatvermögen, zu erfassen ist.
Rz. 31
Das Steuerrecht unterscheidet bei der Zuordnung zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen und dem (notwendigen) Privatvermögen. Nur jene Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, sind notwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die lediglich in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Zum Privatvermögen rechnen jene Wirtschaftsgüter, welche der privaten Lebensführung dienen.
Häufig werden Wirtschaftsgüter gemischt, d. h. zum Teil betrieblich und zum Teil privat, genutzt. In diesem Fall sind die Wirtschaftsgüter in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen, wenn die eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Dagegen sind Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, grundsätzlich in vollem Umfang als Privatvermögen anzusehen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann wahlweise eine Behandlung des Wirtschaftsgutes als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen erfolgen. Diese Überlegungen gelten nur bei Einzelkaufleuten und Personen(handels)gesellschaften, da eine Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht keine Privatsphäre und damit auch kein Privatvermögen haben kann.
Wird ein Gut von dem Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft oder stillen Gesellschaft angeschafft und dem Unternehmen derart zur Verfügung gestellt, dass das Gut zu 50 % oder mehr durch dieses Unternehmen genutzt wird, so ist dieses Gut als Sonderbetriebsvermögen bei dem Unternehmen zu behandeln, wenn der Gesellschafter steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Das Sonderbetriebsvermögen ist in einer Ergänzungsbilanz darzustellen, etwaige Aufwendungen und Erträge werden in einer Ergänzungs-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Diese Ergänzungsrechnungen sind durch die Gesellschaft zu führen und gehen bei dieser in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 AO ein.
Rz. 32
Für einen Ausweis unter diesem Bilanzposten ist weiterhin die Frage des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfen, da für eine Bilanzierung nicht nur das rechtliche Eigentum maßgeblich ist. Gem. § 39 Abs. 2 AO wird ein Wirtschaftsgut stets dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Diese Frage erlangt u. a. beim Leasing besondere Bedeutung, da ein Leasinggut immer beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert wird. In dem regelmäßig vorliegenden Fall des Finanzierungsleasings ohne Kaufoption oder Mietverlängerungsoption werden die unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" auszuweisenden beweglichen Wirtschaftsgüter immer dann dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Grundmietzeit kleiner als 40 % oder größer als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist. Liegt die Grundmietzeit dagegen bei 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so erfolgt eine Zurechnung beim Leasinggeber.
2.2 Anschaffungskosten, Herstellungskosten
Rz. 33
Bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes von Unternehmensexternen ist dieses beim Zugang mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen. Gem. § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gut einzeln zugeordnet werden können. Bei der Betriebsbereitschaft ist darauf abzustellen, ob die Anlage bereit ist, ihre Leistungen für die regelmäßige Produktion oder sonstige Leistungserstellung zu erbringen. Bei dem Erfordernis der einzelnen Zuordnung von Aufwendungen müssen anfallende Aufwendungen dem erworbenen Gut als Kostenträgereinzelkosten zurechenbar sein. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten, z. B. Transport- und Montagekosten, Eingangszölle, Kosten der ersten Einweisung, sowie die nachträglichen Anschaffungskosten; Anschaffungspreisminderungen, z. B. Skonti, Boni, sind abzusetzen.
Rz. 34
Wird eine Anlage im eigenen Unternehmen hergestellt, so ist sie im Zeitpunkt der Fertigstellung mit den Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB zu aktivieren. Dabei sind als Herstellungskosten jene Aufwendungen anzusetzen, die durch den Verbrauch von Gütern, z. B. Rohstoffe, Fertigteile, und die Inanspruchnahme von Diensten, z. B. Löhne und ...