Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 33
Bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes von Unternehmensexternen ist dieses beim Zugang mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen. Gem. § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gut einzeln zugeordnet werden können. Bei der Betriebsbereitschaft ist darauf abzustellen, ob die Anlage bereit ist, ihre Leistungen für die regelmäßige Produktion oder sonstige Leistungserstellung zu erbringen. Bei dem Erfordernis der einzelnen Zuordnung von Aufwendungen müssen anfallende Aufwendungen dem erworbenen Gut als Kostenträgereinzelkosten zurechenbar sein. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten, z. B. Transport- und Montagekosten, Eingangszölle, Kosten der ersten Einweisung, sowie die nachträglichen Anschaffungskosten; Anschaffungspreisminderungen, z. B. Skonti, Boni, sind abzusetzen.
Rz. 34
Wird eine Anlage im eigenen Unternehmen hergestellt, so ist sie im Zeitpunkt der Fertigstellung mit den Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB zu aktivieren. Dabei sind als Herstellungskosten jene Aufwendungen anzusetzen, die durch den Verbrauch von Gütern, z. B. Rohstoffe, Fertigteile, und die Inanspruchnahme von Diensten, z. B. Löhne und Gehälter, Fremdleistungen, für die Herstellung der Anlage, ihre Erweiterung oder für eine über ihren ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten rechnen sowohl die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, als auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Rz. 35
Die Herstellungskosten dürfen handelsbilanziell nur auf der Basis der Vollkosten, d. h. unter Einfluss von angemessenen Teilen der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens (durch die Fertigung veranlasste Abschreibung) ermittelt werden. Die Bewertung der Herstellungskosten nur mit Teilkosten ist (seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) nicht zulässig. Für Zwecke der Steuerbilanz sind die Herstellungskosten ebenfalls auf der Basis von Vollkosten zu errechnen, sodass sich die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz weitestgehend decken.