Rz. 53

In § 249 Abs. 2 HGB a. F. (vor HGB-Änderung durch das BilMoG) konnten für (Groß-)Reparaturen sog. Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Durch das BilMoG ist diese Möglichkeit seit 2010 ersatzlos entfallen.

 

Rz. 54

Eine Rückstellung für Reparaturen ist jedoch sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz zwingend, wenn für diese Reparaturen eine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten besteht.[1] In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern um eine ungewisse Verbindlichkeit.

 

Rz. 55

Da keine Reparaturrückstellungen als Aufwandsrückstellung gebildet werden dürfen, ist bei einer – wesentlichen – Reparaturbedürftigkeit einer technischen Anlage oder Maschine zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung möglich oder geboten ist. Für die Steuerbilanz ist hier entsprechend eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Erwägung zu ziehen.

 

Rz. 56

In wohl eher seltenen Grenzfällen könnte die Berücksichtigung erheblicher Austauschprogramme bei einer technischen Anlage auch bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibung in Betracht kommen. Hier ist beispielsweise an Fälle zu denken, bei denen beim Austausch von Kernelementen praktisch nur ein bedeutungsloses Gehäuse verbleibt. Einen "umgekehrten", aber ähnlich wirkenden Vorschlag macht das IdW, wonach es als handelsrechtlich zulässig erachtet wird, dass die Erneuerung einer einzelnen Komponente nicht erfolgswirksam im Zeitpunkt der Ausgabe für den Ersatz einer Komponente als Erhaltungsaufwand zu erfassen ist, sondern als nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und anschließend über die Nutzungsdauer der Komponente abzuschreiben ist.[2]

 

Rz. 57

In den IFRS wird mit dem Komponentenansatz ein der ehemaligen Großreparaturrückstellung vergleichbares Ergebnis erzielt. Die Aufgabe der Großreparaturrückstellung durch das BilMoG führte an dieser Stelle zu einem vergrößerten Unterschied zwischen HGB und IFRS.[3] Das IdW erklärt daraufhin den Komponentenansatz für bestimmte Fälle auch für die Handelsbilanz als zulässig.[4] Danach ist die Anwendung des Komponentenansatzes in den Fällen zulässig, in denen physisch separierbare Komponenten ausgetauscht werden, die in Relation zum gesamten Sachanlagevermögensgegenstand wesentlich sind.

[2] IDW RH HFA 1.016, FN IDW 7/2009, S. 362 ff.
[3] Vgl. Tanski, IRZ 9/2009, S. 367 ff.
[4] IDW RH HFA 1.016, FN IDW 7/2009, S. 362 ff

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