Als weitere Komponente des dreistufigen VP-Dokumentationsansatzes hat die OECD im Rahmen des BEPS Aktionspunktes 13 das sogenannte "Country-by-Country-Reporting" ("CbCR") vorgeschlagen, in dem künftig verschiedene Finanzinformationen der Unternehmensgruppe auf Landesebene anzugeben sind.
Was ist der Hintergrund dieser Regelung?
Die OECD möchte dadurch zum einen eine Transparenz erreichen, die die Finanzverwaltungen bisher nicht hatten und sie möchte das CbCR als "high-level transfer pricing risk assessment" Werkzeug nutzen. Bevor die Mitgliedstaaten nun mit übergroßem Eifer versuchen, mit diesen Daten Konzerne anzugreifen, ergänzt die OECD sicherheitshalber, dass die CbCR Daten keinen Nachweis für unangemessene VP darstellen. Außerdem sollen die Finanzverwaltungen diese CbCR Daten nicht für "global formulary apportionment" (d. h. weltweite Aufteilung des Konzernergebnisses nach z. B. Umsätzen, Mitarbeitern, Anlagevermögen) nutzen. Das CbCR wird seit jeher auf verschiedenen Veranstaltungen und in Artikeln intensiv und sehr kontrovers diskutiert. Der Grund: Unternehmen sollen u. a. die in den nachfolgenden Tabellen formulierten Finanzdaten weltweit sammeln, dokumentieren und den Behörden zur Verfügung stellen. Diese Informationen können teilweise nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden. Zudem dürften diese Daten, da sie eben auch an andere Finanzverwaltungen übergeben werden, starke Begehrlichkeiten insbesondere der nicht deutschen Finanzverwaltungen wecken, deren Steuerbemessungsgrundlagen zu erhöhen.
Im Zuge des ersten BEPS-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2016 wurde das CbCR auch in nationales Recht übernommen und die entsprechenden Regelungen dazu wurden in § 138a AO ergänzt. Anhand der nachfolgenden praxisrelevanten Fragen werden die wichtigsten Aspekte zum CbCR in Deutschland beleuchtet:
Muss jeder Konzern das CbCR erstellen?
Nein. Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 138a AO sind folgende Unternehmen zur Erstellung eines CbCR verpflichtet:
- Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmen),
- die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen als den Steuergesetzen aufzustellen haben (inländische Konzernobergesellschaft) und
- deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- deren konsolidierter Konzernumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. EUR beträgt.
Die meldepflichtigen Unternehmen haben grundsätzlich ein CbCR zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (siehe hierzu jedoch die Frage "Wer hat das CbCR zu übermitteln?"). Die jeweiligen obersten Steuerbehörden der Länder tauschen die CbCR Informationen dann automatisch und ohne Anhörung oder Zustimmung des Steuerpflichtigen untereinander aus.
Ab welchem Wirtschaftsjahr muss das CbCR erstellt werden?
Für Wirtschaftsjahre, die am oder ab dem 1.1.2016 beginnen.
Bis wann muss das CbCR fertiggestellt sein?
Die Übermittlung des CbCR an das Bundezentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das das CbCR zu erstellen ist. Beispiel: Wirtschaftsjahr startet am 1.1.2016. CbCR – Frist = 31.12.2017.
Wer hat das CbCR zu übermitteln?
Das CbCR wird in der Regel durch die Muttergesellschaft als oberste Konsolidierungseinheit für den gesamten Konzern erstellt und bei der Steuerbehörde ihrer Jurisdiktion eingereicht, welche die Informationen dann mit den Steuerbehörden der relevanten Länder austauscht. Sofern die Muttergesellschaft ein inländisches Unternehmen ist, so hat sie das CbCR in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ist das inländische Unternehmen nicht die Muttergesellschaft, so kann es allerdings von der Muttergesellschaft beauftragt werden, für den Konzern das CbCR zu erstellen und in Deutschland einzureichen.
Oder: Falls die ausländische Muttergesellschaft das CbCR an ihre oberste Steuerbehörde schickt, dann hat die deutsche Gesellschaft dies in ihrer Steuererklärung anzugeben ("CbCR Notification"). Sofern das Bundeszentralamt für Steuern kein oder nur ein unvollständiges CbCR von einer ausländischen Steuerbehörde erhält, kann eine inländische deutsche Konzerngesellschaft dazu verpflichtet werden, das CbCR für den Konzern zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (sog. "secondary mechanism").
Wie erfolgt die Übermittlung des CbCR an das Bundeszentralamt für Steuern?
Das CbCR hat in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend dem XML-Schema der OECD zu erfolgen. Die CbCR Daten mussten in den Jahren 2017 und 2018 im XML-Format als Anhang zu einer DE-Mail an das BZSt übermittelt werden. Ab Januar 2019 können die Daten über die Massendatenschnittstelle ELMA über das BZSt Online-Portal übermittelt werden.
Wichtig: Ab 1.9.2019 ist die Abgabe über die Massendatenschnittstelle ELMA oder den Dateiupload verpflichtend.
Welche Inhalte sind im CbCR zu erfassen?
Das CbCR setzt sich g...