Die nachfolgenden Tabellen sollen die in diesem Kapitel erläuterten Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte übersichtlich zusammenfassen. Dabei werden insbesondere die Regelungen im Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum gegenübergestellt.

Die erste Tabelle fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen von wem eine VP-Dokumentation zu erstellen ist. Außerdem werden die jeweiligen Fristen dargestellt. Die ausführlichen Erläuterungen dazu finden sich in Kapitel 12.1.1.

 
Für die Erstellung und Abgabe des Master Files, Local Files, CbCR verpflichtete Unternehmen und Fristen
Aufzeichnung Gesetz Tatbestandsmerkmal

a) Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

b) Wann hat die Abgabe zu erfolgen?

c) Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?

d) In welcher Sprache?
Vor-BEPS-Zeitraum
"altes" Local File § 90 Abs. 3 S. 1-2 AO a. F. i. V. m. GAufzV 2003
  1. bei Vorliegen von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG,
  2. die im laufenden WJ

    • mehr als 5 Mio. EUR bei Warentransaktionen oder
    • mehr als 0,5 Mio. EUR bei sonstigen Leistungen betragen.

a) inländischer Steuerpflichtiger

b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP

c) Für WJ beginnend zwischen 1.1.2003 und 31.12.2016

d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich
Nach-BEPS-Zeitraum
"neues" Local File § 90 Abs. 3 S. 1-2 AO n. F. i. V. m. GAufzV 2017
  1. bei Vorliegen von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG,
  2. die im laufenden WJ

    • mehr als 6 Mio. EUR bei Warentransaktionen oder
    • mehr als 0,6 Mio. EUR bei sonstigen Leistungen betragen.

a) inländischer Steuerpflichtiger

b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP

c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016

d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich
Master File § 90 Abs. 3 S. 3 AO n. F. i. V. m. GAufzV 2017
  1. Es besteht die Pflicht, ein Local File i. S. d. § 90 Abs. 3 S. 1-2 AO n. F. zu erstellen (d. h. wenn kein LF, dann kein MF);
  2. Steuerpflichtiger ist Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe;
  3. Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen WJ mindestens 100 Mio. EUR.

a) inländischer Steuerpflichtiger

b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP

c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016

d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich
CbCR § 138a Abs. 1-4 AO
  1. inländisches Unternehmen, das einen Konzernabschluss aufstellt;
  2. Konsolidierte Umsätze im vorangegangenen WJ mindestens 750 Mio. EUR.

a) Konzernobergesellschaft / beauftragte Konzerngesellschaft / einbezogene Konzerngesellschaft ("secondary mechanism")

b) Spätestens 1 Jahr nach Ablauf des WJ

c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2015

d) Kann insgesamt in Englisch abgegeben werden; Tabelle 3 verpflichtend in Englisch.
CbCR Notification § 138a Abs. 5 AO
  1. inländische Konzerngesellschaft, die nicht selbst das CbCR erstellt

a) inländisches Unternehmen

b) Spätestens 1 Jahr nach Ablauf des WJ

c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016

d) Deutsch, da im Rahmen der Steuererklärung

Abb. 128: Verpflichtete Unternehmen für die Erstellung und Abgabe des Master Files, Local Files, CbCR und Fristen

In der zweiten Tabelle werden die möglichen Sanktionen für die Nichtabgabe, die Abgabe von im Wesentlichen unverwertbaren und die verspätete Abgabe von verwertbaren Master Files, Local Files und CbCR dargestellt:

 
Sanktionen zur VP-Dokumentation (Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum)
  Schätzung1 Zuschläge
5.000 EUR2 5-10 % der VP Anpassung3 100 EUR je Tag max. 1 Mio. EUR4
1. Keine VP-Dokumentation/keine verwertbare VP-Dokumentation i. S. d. § 90 Abs. 3 AO
1.1 keine VP-Anpassung   [x]    
1.2 VP-Anpassung [x] [x] [x]  
2. Verwertbare VP-Dokumentation i. S. d. § 90 Abs. 3 AO
2.1 verspätete Vorlage der VP-Dokumentation       [x]
2.2 verspätete Erstellung der "a.g.GVF"-Dokumentation5 [x]5      
2.3 Ausl. nahestehende Person erfüllt MiWiPflicht nicht6 ([x])6      
3. Weitere mögliche Sanktionen zur VP-Dokumentation und zum Country-by-Country-Reporting i. S. d. § 138a AO
3.1 Unterlassene, verspätete oder unvollständige Abgabe des Master Files Ggfs. Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR oder Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR7
3.2 Unterlassene, verspätete oder unvollständige Abgabe des CbCR Geldbuße von bis zu 10.000 EUR bei verspäteter Abgabe8 oder Geldbuße von bis zu 50.000 EUR bei Einstufung der verspäteten Abgabe als leichtfertige Steuerverkürzung9

1 Vgl. § 162 Abs. 3 AO.

2 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 1 AO. Bei "VP Anpassung": Der größere Betrag von 5.000 EUR und 5-10 % der VP Anpassung greift.

3 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 2 AO. Der größere Betrag von 5.000 EUR und 5-10 % greift.

4 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 3 AO.

5 a. g. GVF: = außergewöhnlicher Geschäftsvorfall. § 162 Abs. 3 S. 1 AO i. V. m. § 90 Abs. 3 S. 8 AO n. F. bzw. S 3 AO a. F.

6 MiWiPflicht = Mitwirkungspflicht. § 162 Abs. 3 S. 3 AO geht nach h. M. ins Leere.

7 Vgl. Buse/Schreiber/Greil, DB 10/2017, S. 517. Siehe §§ 328, 329 AO zum Zwangsgeld sowie § 146 Abs. 2b AO zum Verzögerungsgeld.

8 Vgl. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO.

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