Kommentar
Die OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich mit Verfügung vom 26.2.2015 zur steuerlichen Behandlung von Kosten, die in Zusammenhang mit einem EU-Kartellrechtsverfahren stehen. Bei internationalen Konzernen muss das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG beachtet werden.
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem EU-Kartellrechtsverfahren stehen, dürfen vom Unternehmen regelmäßig als Betriebsausgaben abgezogen werden – auch wenn für entsprechend festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG gilt.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist mit Verfügung vom 26.2.2015 darauf hin, dass Unternehmen für die voraussichtlich anfallenden Kosten einer von der EU-Kommission angeordneten Nachprüfung eine Rückstellung bilden dürfen. Es gelten dabei die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6.6.2012 (I R 99/10, BStBl 2013 II S. 196) und des hierzu ergangenen BMF-Schreibens vom 7.3.2013 (BStBl 2013 I S. 274).
Hinweis: Die Kosten entstehen dem Unternehmen durch die umfangreichen Mitwirkungspflichten, die durch die Prüfungsanordnung begründet werden.
Internationale Konzerne müssen beachten, dass Teile der Aufwendungen dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen können, wenn von dem wettbewerbswidrigen Verhalten und der damit verbundenen Auswirkung auf die Ertragssituation eine deutsche Personengesellschaft als Muttergesellschaft und (ein oder mehrere) ausländische Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaften betroffen sind. Das Verbot greift bereits, wenn die (europäischen) Tochter- und Enkelgesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gesamtkonzerns höhere Gewinne erzielt haben (Erhöhung des Ausschüttungspotenzials). In diesem Fall liegt ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Prüfungskosten und den zu erwartenden teilweise steuerfreien Dividendeneinnahmen der deutschen Konzernmutter vor, sodass die Anwendung des Teilabzugsverbots gerechtfertigt ist.
Hinweis: Die OFD erklärt weiter, dass die Finanzämter die Prüfungskosten in erster Linie anhand der Umsätze der deutschen Muttergesellschaft und der ausländischen Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften aufteilen sollen, sofern kein klarer und eindeutiger Zuordnungsmaßstab ersichtlich ist. Allerdings bleibt es dem Unternehmen unbenommen, einen eigenen sachgerechten Aufteilungsmaßstab glaubhaft zu machen.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 26.2.2015, S 2145 - 2015/0003 - St 142