Leitsatz

Der Gewinn aus der Veräußerung einer von mehreren betriebenen Windkraftanlagen gehört nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger betreibt seit 1994 an verschiedenen Standorten als Einzelunternehmer drei Windkraftanlagen (WKA). Zu deren Errichtung erwarb er drei Grundstücke in den Gemeinden A und B. Der Abstand zwischen der WKA I und den beiden anderen WKA des Steuerpflichtigen betrug 225 bzw. 230 Meter. Im Jahr 1998 veräußerte der Steuerpflichtige die WKA I an eine GmbH. Den Gewinn aus der Veräußerung der WKA I erfasste er nicht in seiner Gewerbesteuererklärung. da er der Meinung ist, es handele sich um eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung. Das Finanzamt behandelte den Verkauf der WKA entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen als laufenden gewerblichen Gewinn.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Steuerpflichtigen Recht. Hinsichtlich einer WKA, die neben weiteren WKA von einem Einzelunternehmer betrieben wird, liegen die Voraussetzungen eines Teilbetriebs vor, wenn der zu ihr gehörende Stahlrohrturm (Windrad) auf einem gesondert erworbenen Grundstück erbaut wurde, eine eigene Transformatorenstation/Übergabestation vorliegt und zwischen den einzelnen WKA keine technische Verbindung besteht. Wegen der branchenspezifischen Besonderheiten beim Betrieb von WKA kommt für die Beurteilung der Frage, ob ein Teilbetrieb vorliegt, den folgenden Abgrenzungsmerkmalen keine Bedeutung zu: eigenes Personal, selbständige Organisation, eigener Kundenstamm und eigene Preisgestaltung.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die vom Finanzamt auch eingelegt worden ist (Az. des BFH: X R 23/09). Nun muss der BFH entscheiden, ob eine technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende Windkraftanlage nur eine Betriebsvorrichtung oder Teilbetrieb eines Unternehmens ist.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2009, 8 K 2247/07

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