Gesunkene Wiederbeschaffungskosten widerlegen die Vermutung, dass die seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der an deren Stelle tretende Wert, vermindert um die AfA, dem Teilwert entsprechen. Gesunkene Preise sind also ein Indiz für die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Teilwertabschreibung. In diesem Fall wird dem zu bewertenden Anlagegegenstand i. d. R. kein höherer Wert als die Wiederbeschaffungskosten – ggf. abzüglich anteiliger Abschreibungen – beigelegt werden können.

Im Idealfall ist der Teilwert vom Wiederbeschaffungszeitwert, der sich unmittelbar auf einen Gegenstand gleichen Alters und Zustands bezieht, abzuleiten. In vielen Fällen gibt es aber keinen Markt für gebrauchte Anlagegegenstände, z. B. Gebrauchtmaschinen. Dann muss zur Ermittlung des Teilwerts vom fortgeführten Wiederbeschaffungsneuwert ausgegangen werden, wobei allerdings zu beachten ist, dass neue Anlagen i. d. R. technisch verbessert sind, sodass von den fortgeführten Anschaffungskosten noch ein Abschlag gemacht werden muss.

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