Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 47
Sowohl nach Handels- wie auch nach Steuerrecht darf ein Geschäftswert nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben worden ist (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Dies entspricht dem Prinzip der Vorsicht, da die Herstellungskosten originärer Geschäftswerte kaum mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können und sonst Missbräuchen Tür und Tor geöffnet würden. Nach Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 HGB) ist der Betrag eines aktivierten Geschäftswerts planmäßig auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen er voraussichtlich genutzt wird. Bei einer Abschreibung auf mehr als 5 Jahre besteht Berichtspflicht im Anhang (§ 285 Nr. 13 HGB).
Steuerrechtlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) ist eine Abschreibung mit einer gesetzlich festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren vorgeschrieben.
Neben dieser Abschreibung ist unstreitig auch eine Teilwertabschreibung zulässig. "Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens seit dem Zeitpunkt des Erwerbs ergibt, dass der Teilwert des Geschäftswerts in der Folgezeit durch Minderung geschäftswertbildender Faktoren gesunken ist; dabei ist insbesondere auf die Entwicklung der Umsätze und Gewinne für einen längeren Zeitraum abzustellen."
Die Teilwertabschreibung wird allerdings von der Rechtsprechung erschwert. Danach wird die Teilwertabschreibung des Aufwands für einen Geschäftswert unter dem Gesichtspunkt einer Fehlmaßnahme nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs zugelassen, in dem die Zahlung geleistet wurde, da später wegen der Einheitlichkeit des Geschäftswerts (Einheitstheorie) die Ermittlung des derivativen Geschäftswerts durch Abzug des seit dem Erwerb etwa gebildeten originären Geschäftswerts nicht möglich sei.
Rz. 48
Wird die begehrte Abschreibung auf eine Wertminderung gestützt, so ist nach Auffassung des BFH beim Teilwert des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswerts ebenfalls zu beachten, dass der Geschäftswert als einheitliches Wirtschaftsgut zu verstehen ist, das im Ganzen zu bewerten ist und das nicht in seine Komponenten, insbesondere nicht in einen erworbenen, sich allmählich verflüchtigenden Wert einerseits und einen vom Unternehmen neu geschaffenen, nicht aktivierungsfähigen Wert andererseits zerlegt werden kann. Eine Teilwertabschreibung des aktivierten Geschäftswertes ist nach dieser Meinung also nur zulässig, wenn er in seiner Gesamtheit einschließlich seiner zwischenzeitlich angewachsenen originären Bestandteile gesunken ist. Die Folge ist, dass eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert nicht zulässig ist, solange dieser nicht unter den Buchwert gesunken ist.
Rz. 49
Diese Einheitstheorie widerspricht dem Gesetz, weil sie entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 2 EStG die Aktivierung eines Geschäftswerts auch insoweit voraussetzt, als dieser selbst geschaffen wurde, wenn nur ein derivativer Geschäftswert zuvor aktiviert war.
Für die Berechnung des – niedrigeren – Teilwerts sind mehrere Methoden entwickelt worden. Vgl. dazu die Ausführungen in "Geschäfts- oder Firmenwert".