Rz. 52

Geldbestände in EUR sind – als Bargeld oder Buchgeld – mit ihrem Nennbetrag (sog. face value) zu bewerten. Ein abweichender Teilwert ist hier denklogisch ausgeschlossen. Bei ausländischen Geldbeständen ist eine Umrechnung in EUR notwendig, sodass bei einem gesunkenen Kurs der Fremdwährung (= steigender Kurs des EUR) eine Teilwertabschreibung (handelsrechtlich: Abschreibung auf den Marktwert) zu prüfen ist. Wird die Fremdwährung im Umlaufvermögen gehalten, so dürfte der Nachweis einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" nicht ganz leicht sein, weil Geldmittel im Umlaufvermögen nicht der dauernden Geldanlage dienen und typischerweise einem laufenden Zu- und Abgang unterliegen, wodurch aufgrund einer Durchschnittsbewertung ohnehin eine gewisse Abwertung erfolgt. Befinden sich im Bestand Kryptowährungen (z. B. Bitcoin), so gelten vergleichbare Überlegungen wie bei Fremdwährungen.

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