Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge anzusetzen.[1]

Alle anderen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.[2] Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, "kann" dieser angesetzt werden (Wahlrecht).[3]

Die Teilwertabschreibung ist eine spezifische steuerliche Bewertungsmaßnahme im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.[4]

Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese Bewertung stützt sich auf einen hypothetischen Sachverhalt, der drei Fiktionen enthält: Betriebserwerb, unveränderte Betriebsfortführung durch den Erwerber, Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die zu bewertenden Wirtschaftsgüter. Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO.[5]

Ein niedrigerer Teilwert kann z. B. durch technische Neuerungen oder ein Absinken des Wiederbeschaffungspreises oder aber dadurch bedingt sein, dass es sich bei der Investition um eine Fehlinvestition handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?