OFD Koblenz, Verfügung v. 25.1.2011, S 2171 b A - St 31 4
Nach dem BMF-Schreiben vom 26.3.2009, BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs
- zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.8.2010, 9 K 3466/09, einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn
- entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder
- der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.
In einem weiteren Urteil vom 9.7.2010 (9 K 75/09 K) hat das Finanzgericht Münster bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens entschieden, dass bei der Beurteilung über das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung entgegen dem BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 23 ff.) nicht auf die Kursentwicklung während des gesamten Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung, sondern allein auf den Stichtagkurs zum Tag der Bilanzaufstellung abzustellen ist.
In beiden FG-Urteilen war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der erste Streitfall ist beim BFH unter dem Az.: I R 89/10, der zweite unter dem Az.: I R 98/10 anhängig. Bis zur abschließenden Entscheidung bitte ich in vergleichbaren Fällen die bisherige Verwaltungsmeinung zu vertreten.
Eingelegte Einsprüche, die sich auf die anhängigen Verfahren beziehen, können nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Normenkette
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