A |
Aktien |
Aktien sind mit ihrem Kurswert zu entnehmen. |
Angeschaffte Wirtschaftsgüter |
Der Teilwert der für den Betrieb angeschafften und später entnommenen Wirtschaftsgüter bestimmt sich nach den Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme. |
Anlagevermögen |
- nicht abnutzbares: Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Wiederbeschaffungskosten als Obergrenze der Teilwertschätzung anzusehen. Diese entsprechen i. d. R. den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
- abnutzbares: Hier ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch die lineare AfA abzuziehen.
Die o. g. Teilwertvermutungen verlieren an Gewicht, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang schon lange zurückliegt oder in die Wirtschaftsgüter hoher Erhaltungsaufwand investiert wurde. Denn ein hoher Erhaltungsaufwand erhöht nach obiger Berechnung nicht den Teilwert, selbst wenn dieser zu einer tatsächlichen Werterhöhung geführt hat. Sind die Wiederbeschaffungskosten für das abnutzbare Anlagegut nachweisbar niedriger als die Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung, sind diese (niedrigeren) Wiederbeschaffungskosten für die Entnahme als maßgebenden Teilwert heranzuziehen. |
Arbeitsleistung in Unternehmen |
Bei Leistungen eines Betriebs für private Zwecke des Kaufmanns, z. B. bei Errichtung eines Eigenheimes für den Bauunternehmer auf seinem Privatgrundstück, bestimmt sich die Höhe der Entnahme durch die Wertabgabe des Betriebs, wobei die eigene Arbeitsleistung des Gewerbetreibenden nicht anzusetzen ist. |
B |
Barentnahmen |
Teilwert und Nennwert der Entnahme sind identisch. |
Bebaute Grundstücke |
Teilwert ist im Normalfall der gemeine Wert. Bei der Entnahme eines Gebäudes sind durch den Ansatz des Teilwerts insbesondere auch die stillen Reserven aufzudecken, die durch
- erhöhte Absetzungen,
- Sonderabschreibungen oder
- die Übertragung von Rücklagen (i. d. R. nach § 6b EStG)
entstanden sind. |
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Der Teilwert entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten. Für die spätere Wertfeststellung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens – insbesondere i. R. einer Betriebsaufspaltung – maßgebend. |
Bilanzstichtag nach der Anschaffung/Herstellung |
Am Bilanzstichtag, der der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts folgt, wird - gleichgültig, ob es sich um ein solches des Anlage- oder Umlaufvermögens handelt - vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Nebenkosten und der Vertriebskosten entspricht. Auf einen späteren Bilanzstichtag als dem auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden wird vermutet, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspricht. |
Bezuschusste Wirtschaftsgüter |
Bei bezuschussten Wirtschaftsgütern werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die sog. Teilwertvermutung nicht um Zuschüsse gekürzt. |
D |
Darlehensforderung |
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderungen sind zwar grundsätzlich mit ihrem Barwert als Teilwert anzuset-zen. Jedoch ist dann eine Bewertung mit dem Nennwert gebo-ten, wenn der Darlehensnehmer anstelle von Zinsen eine andere dem Darlehensgeber vorteilhafte Gegenleistung erbringt. |
E |
Einheimischen-Modell |
Der in einem Vertrag nach dem Einheimischen-Modell vereinbarte Ankaufswert ist für die Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks nicht heranzuziehen, wenn alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass das Grundstück nach den einschlägigen Bauvorschriften bereits bebaubar war. |
Entbehrliche Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens |
Teilwert ist der Einzelveräußerungspreis abzüglich etwaiger Veräußerungskosten. Im Ergebnis entspricht der Einzelveräußerungspreis dem gemeinen Wert oder dem Verkehrswert. Mindestwert ist allerdings der Material- oder Schrottwert. |
F |
Fotovoltaikanlage |
Die Entnahme des von einer Fotovoltaikanlage erzeugten Stroms findet grundsätzlich mit den anteiligen Herstellungskosten statt. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kann bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanz-verwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden. |
Fremde Währung |
Wird Geld in fremder Währung entnommen, ist nach dem Kurswert (Verkaufswert) am Tag der Entnahme der EUR-Betrag (= Teilwert) zu ermitteln. |
G |
Gastronomie/Lebensmitteleinzelhandel |
Weil sich Entnahmen hier meist nur durch Schätzung ermitteln lassen, gibt die Finanzverwaltung in unregelmäßigen Abständen Richtsatzsammlungen heraus, aus denen sich der entsprechende Teilwert ablesen lässt. Bei diesen Pauschsätzen handelt es sich um Jahrespauschalen. |
Grundstücksentnahme bei Bauunternehme... |