Dieser geldwerte Vorteil ist einkommen-/lohnsteuerfrei.[1] Die Steuerfreiheit umfasst sowohl die Gerätekosten an sich als auch die Verbindungsentgelte.[2] Eine höhenmäßige Begrenzung der Steuerbefreiung sieht die Vorschrift nicht vor.

Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wo der Arbeitnehmer das Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgerät privat nutzt, d. h. die Privatnutzung kann im Betrieb selbst, aber auch in der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgen.[3] Nach der Rechtsprechung liegt im Übrigen ein betriebliches Gerät, dessen Privatnutzung einkommen-/lohnsteuerfrei ist, auch dann vor, wenn der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer des Geräts wurde, indem er es zuvor zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis vom Arbeitnehmer erworben hat.[4]

Weiterhin ist es für die Steuerfreiheit nicht entscheidend, ob der Telekommunikationsvertrag durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.[5]

Wenn der Vertrag vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und es sich um ein betriebliches Gerät handelt, kann der Arbeitgeber damit seinem Arbeitnehmer die Kosten vollumfänglich einkommen-/lohnsteuerfrei erstatten.

Die Steuerfreiheit ist nicht auf Unternehmer übertragbar, d. h. beim Unternehmer / Arbeitgeber selbst ist die Privatnutzung anders als beim Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig (als Entnahme). Dies verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.[6] Arbeitnehmer und Unternehmer werden insoweit unterschiedlich besteuert.

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