Die Anbieter globaler Informationsnetze (sog. Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger Leistungen an ihre Abnehmer. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen der Online-Anbieter gehören insbesondere:
- die Einräumung des Zugangs zum Internet;
- die Ermöglichung des Bewegens im Internet;
- die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox.
Besteht die vom Online-Anbieter als sog. "Zugangs-Anbieter" erbrachte sonstige Leistung vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen, handelt es sich bei daneben erbrachten sonstigen Leistungen zwar nicht um Telekommunikationsleistungen, jedoch um unselbstständige Nebenleistungen, die wie Telekommunikationsleistungen behandelt werden.
Zugangs-Anbieter erbringt Telekommunikationsleistungen
Der Zugangs-Anbieter ermöglicht dem Vertragspartner den Zugang zum Internet, ohne eigene Dienste anzubieten. Es wird lediglich eine Anwenderunterstützung (Navigationshilfe) zum Bewegen im Internet angeboten. In diesem Fall handelt es sich insgesamt um eine Telekommunikationsleistung.
Erbringt der Online-Anbieter dagegen als Zugangs- und sog. Inhalts-Anbieter ("Misch-Anbieter") neben den Telekommunikationsleistungen weitere sonstige Leistungen, die nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, handelt es sich insoweit um selbstständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind. Zur Ermittlung bzw. Aufteilung des Entgelts in solchen Fällen finden sich Beispiele in Abschn. 3a.10 Abs. 7 und 8 UStAE.
Misch-Anbieter erbringt verschiedene Leistungen
Der Misch-Anbieter bietet die entgeltliche Nutzung eines Online-Dienstes an. Der Anwender hat die Möglichkeit, neben dem Online-Dienst auch die Zugangsmöglichkeit für das Internet zu nutzen. Neben der Zugangsberechtigung werden Leistungen im Bereich des Datenaustausches angeboten.
Wird vom Misch-Anbieter für die selbstständigen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben, ist es den jeweiligen Leistungen zuzuordnen. Wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, ist es grundsätzlich auf die jeweils damit vergüteten Leistungen aufzuteilen. Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen insgesamt an demselben Ort ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die erbrachten Leistungen teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind.
Gesamtentgelt für Internetzugang und Online-Dienst
Der Privatmann US mit Sitz in Los Angeles zahlt an den Misch-Anbieter K mit Sitz in Köln ein monatliches Gesamtentgelt. US nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von K im Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren. Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG. Die Information über Waren und Dienstleistungsangebote ist aber eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnsitz des US in Los Angeles bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG (Unterschreiten der 10.000 EUR-Grenze) insgesamt am Unternehmenssitz des K in München erbracht werden.