Leistungen von Drittlandsunternehmern an Nichtunternehmer
Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet erbringen, gilt eine Sonderregelung. Nach dieser müssen sich diese Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen, wenn sie in der EU sonstige Leistungen auf elektronischem Weg, Telekommunikationsleistungen oder Rundfunk- und Fernsehleistungen erbringen.
Leistungen von EU-Unternehmern an Nichtunternehmer seit dem 1.1.2015
Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die die vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, gilt ab 1.1.2015 ein neues Besteuerungsverfahren. Danach können diese Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen, umsatzsteuerliche Erklärungen über alle vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur über den EU-Mitgliedstaat auf elektronischem Weg zu übermitteln, in dem sie ansässig sind, sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS).
Leistungen an Nichtunternehmer etc.
Für inländische Telekommunikationsunternehmen bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen der Kunde
- kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
- keine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt wurde,
- keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt,
ist, der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort für Telekommunikationsdienstleistungen am Wohnsitz / Ansässigkeitsort / gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers ist (umfasst sind der Bezug für nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger, d. h. Privatkunden bzw. der Bezug für nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger, d. h. Privatkunden bzw. der Bezug für den Privatbereich/unternehmensfremden Bereich). Hat der Privatkunde nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Ansässigkeit / Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthaltsort, so gilt für die Umsatzbesteuerung das Recht dieses Mitgliedstaats.
Macht ein Unternehmer von der Sonderregelung des MOSS Gebrauch, hat er die entsprechenden Umsätze im Rahmen einer besonderen Umsatzsteuererklärung der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischen Weg zu übermitteln und die darauf entfallende Umsatzsteuer an die dort zuständige Behörde zu entrichten. Die zuständige zentrale Behörde leitet die relevanten Angaben und die Zahlungen (von 2015 bis 2018 abzgl. eines eventuellen Verwaltungskosteneinbehalts) an die zuständige zentrale Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats weiter, in dem der Unternehmer Umsätze ausgeführt hat, die unter die Sonderregelung fallen (Briefkastenfunktion). Die Besteuerung wird dann im EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften durchgeführt.
Zu beachten ist, dass ein Wahlrecht für Unternehmen besteht. Dieses Wahlrecht ist aber für alle Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte, jedoch derartige Umsätze zu verzeichnen hat, einheitlich auszuüben. Eine Betriebsstätte in dem jeweiligen Land schließt die Anwendung dort aus, eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung ohne Betriebsstätte hingegen nicht.
In einer zentralen nationalen Datenbank in jedem EU-Mitgliedstaat werden alle Daten zu den die Sonderregelung in Anspruch nehmenden Unternehmern (Daten aus den Anzeigen und den besonderen Erklärungen sowie die Zahlungsdaten) gespeichert. Das gilt unabhängig davon, ob diese Unternehmer im In- oder Ausland ansässig sind.