Leitsatz
1. Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft.
2. Hat eine gruppeninterne Vereinbarung zur Folge, dass die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holding GmbH die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiterreicht, führt die wirtschaftliche Betrachtung dazu, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens Anwendung findet.
3. Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.
Normenkette
§ 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2006 ein Einzelunternehmen, das Teil einer Firmengruppe war. Deren Obergesellschaft A schloss 2005 mit der X Bank einen strukturierten EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) über 2,5 Mio. EUR (Bezugsbetrag) und einer Laufzeit von drei Jahren. Eine Woche später vereinbarte A mit dem Einzelunternehmen des Klägers sowie zwei weiteren Gesellschaften der A-Gruppe, dass der Zinsswap der Zinsverbilligung der in der Firmengruppe beanspruchten Betriebsmittelkredite diene und daher anfallende Zinsüberschüsse bzw. -unterdeckungen auf die drei Unternehmen zu je 1/3 aufgeteilt würden. 2005 erzielte A aus dem Zinsswap einen Überschuss, 2006 hingegen einen Verlust. Der Zinsswap wurde Ende 2006 aufgelöst. Als Konsequenz hatte die A eine Ausgleichszahlung in Höhe von 675.000 EUR an die X Bank zu leisten. A belastete das Einzelunternehmen des Klägers vereinbarungsgemäß mit einem Drittel dieses Betrages. Das FA sah die anteilige Ausgleichszahlung als Verlust aus einem Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG an, der weder innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften verrechnet werden könne. Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG war im Wesentlichen der Ansicht, es handele sich zwar bei der geleisteten Ablösezahlung um einen Verlust aus einem Termingeschäft. Diesen habe jedoch nicht der Kläger erlitten, sondern nur die A als Vertragspartnerin der X Bank (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2012, 11 K 3120/10 F, Haufe-Index 3083519, EFG 2012, 1547).
Entscheidung
Die Revision des FA führte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Hinweis
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG gilt auch für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können deshalb weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Das vorliegende Urteil des X. Senats enthält drei interessante Erkenntnisse:
1. Zunächst bestätigt der X. Senat, dass es sich bei dem infrage stehenden CMS Spread Ladder Swap um ein unter die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fallendes Termingeschäft handelt. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der auch von der Finanzverwaltung (vgl. auch BMF, Schreiben vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986) und der h.M. vertretenen Auffassung.
2. Problematisch in dem Streitfall war die Frage, auf welcher Ebene eines Konzerns sich die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auswirkt: bei der Gesellschaft, die im Außenverhältnis aus dem Swap-Vertrag gegenüber der Bank als deren zivilrechtlicher Vertragspartner berechtigt bzw. verpflichtet ist, oder bei der Gesellschaft, die im Innenverhältnis alle Chancen und Risiken zu tragen hat? Der BFH hat die Frage aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung so entschieden, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung allein bei der aus dem Swap-Vertrag wirtschaftlich belasteten Gesellschaft Anwendung findet.
3. Eine Ausnahme von der Verlustausgleichsbeschränkung i.S.d. § 15 Abs. 4 gilt für solche Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (sog. Hedge-Geschäfte). Derartige Sicherungsgeschäfte werden erkennbar nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen und sollen aus diesem Grund nicht durch die Beschränkungen der Verlustverrechnung behindert werden; sie dienen vielmehr dazu, Risiken aus dem Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren. Erforderlich ist deshalb sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft...