Verhandelt

zu ...

am ...

Vor dem unterzeichneten Notar ....

erschienen die Beteiligten ....

  1. Frau ..., geb. am ..., wohnhaft in ..., ...

    - ausgewiesen durch ... -

    und

  2. Herr ..., geb. am ..., wohnhaft in ..., ...

    - ausgewiesen durch ... -

Die Erschienenen geben an, im Güterstand der ...

- ausgewiesen durch ... -

Die Beteiligten sind zur Gewissheit des Notars voll geschäfts- und testierfähig.[1]

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.[2]

Die Beteiligten baten um Beurkundung des nachstehenden

Gemeinschaftlichen Testaments

Präambel

Eheschließung

Die Ehe von ... und ... wurde am ... vor dem Standesamt ... geschlossen.

Kinder

Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.

Unser Kind ... (A), geboren am ... in ..., das geistig behindert ist
unser Kind ... (B) geboren am ... in ...,  
und unser Kind ... (C), geboren am ... in ...,  

Alternativ

Staatsangehörigkeit/Auslandsbezug

Wir sind deutsche Staatsangehörige. Im Ausland belegenes Vermögen ist nicht vorhanden.

Frühere Verfügungen von Todes wegen

Frühere Testamente, gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge bestehen bei keinem von uns.[3]

§ 1 Widerruf früherer Verfügungen

Wir, die Eheleute ... und ..., widerrufen hiermit sämtliche vorherigen letztwilligen Verfügungen und treffen gemeinsam die nachfolgenden Verfügungen.[4]

Alternativ

§ 1 Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen

Wir, die Eheleute ... und ... widerrufen hiermit die folgenden früher von uns gemachten Verfügungen von Todes wegen:

...[5]

§ 2 Rücktritt vom früheren Erbvertrag

Am ... habe ich, ..., zur Urkunde des Notars ..., UR-Nr. ..., mit ..., einen Erbvertrag geschlossen. Ich habe mir in § ... des Vertrags gem. § 2293 BGB den Rücktritt von sämtlichen vertragsmäßigen Verfügungen unbeschränkt vorbehalten. Von diesem Rücktrittsrecht mache ich nun Gebrauch und erkläre dem anderen Vertragsteil, ..., den Rücktritt. Ich ersuche um die Erteilung zweier Ausfertigungen dieser Urkunde, wobei eine der Ausfertigungen über den Notar durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers gem. § 132 BGB Herrn/Frau ... zugestellt werden soll.[6]

Alternativ

Mit … habe ich vor dem Notar … , UR-Nr. … einen Erbvertrag geschlossen, in dem wir uns gegenseitig mit erbvertraglicher Bindung zu Erben eingesetzt haben. In diesem Erbvertrag hat sich jeder von uns ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Von diesem habe ich in einer gesonderten Urkunde, UR-Nr. … Gebrauch gemacht.[7]

I. Wechselbezügliche Verfügungen

Als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB verfügen wir, was folgt:

§ 3 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden zu 10/11 und unser Kind ... (A) zu 1/11 zu seinen Erben ein. Für den Fall, dass eines unserer beiden Kinder ... (B) und ... (C) vor dem Erstversterbenden von uns als Erbe wegfällt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so erhöht sich der Erbteil unseres Kindes ... (A) auf 1/7 und vermindert sich der Erbteil des Überlebenden von uns auf 6/7.[8] Für den Fall, dass unsere beiden Kinder ... (B) und ... (C) vor dem Erstversterbenden von uns als Erben wegfallen, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so erhöht sich der Erbteil unseres Kindes ... (A) auf 2/7 und vermindert sich der Erbteil des Überlebenden von uns auf 5/7.

Unser Kind ... (A) wird nur nicht befreiter Vorerbe.[9] Nacherben auf seinen Tod sind unsere unserer beiden Kinder ... (B) und ... (C) je zur Hälfte. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Nacherbenanwartschaften sind weder vererblich noch übertragbar. Zulässig ist aber die Übertragung auf den Vorerben, mit der jede etwa angeordnete Ersatznacherbfolge entfällt.[10]

§ 4 Teilungsanordnung des Erstversterbenden

Der Erstversterbende von uns trifft für die Auseinandersetzung des Nachlasses folgende Teilungsanordnung:

Der Überlebende von uns erhält den Anteil des Erstversterbenden an den Immobilien ..., so dass er Alleineigentümer dieser Immobilien wird.[11]

§ 5 Vermächtnisse

Der Längerlebende als Miterbe des erstversterbenden Ehegatten wird mit folgendem Vermächtnis zu Gunsten des gemeinsamen Kindes beschwert:

Unser Kind ... (B) erhält ...

Unser Kind ... (C) erhält ....

Das Vermächtnis fällt jeweils mit dem Tod des zuerst Versterbenden an, ist jedoch erst 10 Jahre nach seinem Anfall ohne Beilage von Zinsen zur Zahlung fällig. Vor Fälligkeit kann Sicherung, gleich welcher Art, nicht verlangt werden.

Ersatzvermächtnisnehmer sind jeweils die Abkömmlinge der Vermächtnisnehmer unter sich zu gleichen Teilen. Entfällt ein Vermächtnisnehmer vor dem Anfall des Vermächtnisses ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, entfäl...

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