Nadine Rumland-Gelzhäuser, Prof. Dr. Ralph Landsittel
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Sonstige Hinweise
Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem GNotKG abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen wird nach Nr. 21100 eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).
Für den Entwurf und die Beurkundung des Testaments erhält der Notar die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).
Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") ist die Testamentserrichtung hingegen nicht erfasst. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.4.2021, Az. IX ZR 143/20, ZEV 2021, 393, ausdrücklich festgehalten, dass der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments keine Geschäftsgebühr auslöst - auch dann nicht, wenn wechselbezügliche Verfügungen vorgesehen sind. Daher ist es sehr zu empfehlen, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können.
Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich für den Anwalt die Vereinbarung der gesonderten Auslagen- und Umsatzsteuerabrechnung.
Auch ein gemeinschaftliches Testament kann – ebenso wie ein Einzeltestament – eigenhändig, d.h. ohne Zutun eines Notars errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament muss, wenn es nicht notariell beurkundet wird, um wirksam zu sein, von einem Ehegatten handschriftlich verfasst, mit Datums- und Ortsangabe versehen und unterschrieben werden. Der andere Ehegatte leistet lediglich am Ende seine Unterschrift und sollte Ort und Datum hinzufügen.
Etwas anderes gilt für den hier vorgesehenen Ehevertrag. Dieser muss gem. § 1410 BGB notariell geschlossen werden.