Leitsatz
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.
Normenkette
§ 3a Abs. 3 UStG , § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Sachverhalt
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stellte dem in den USA lebenden Erben einer 1998 verstorbenen Mandantin seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
Das FA war der Auffassung, die berechneten Leistungen seien im Inland steuerbar, denn die Testamentsvollstreckung gehöre nicht zur berufstypischen Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers. Das FG meinte, das sei unerheblich; es reiche, dass die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dem Kläger auch die treuhänderische Verwaltung erlaube.
Entscheidung
Der BFH entschied entsprechend den vorstehenden Grundsätzen, musste die Sache aber an das FG zurückverweisen; das FG hatte keine Feststellungen zum Inhalt und Gegenstand der Dauertestamentsvollstreckung, zum Wohnsitz der Mandantin getroffen. Diese war – was das FG wohl übersehen hatte – bis zu ihrem Tod Leistungsempfängerin; der Erbe insoweit nur als deren Rechtsnachfolger Empfänger der Rechnung.
Hinweis
Abweichend von der Grundregel (§ 3a Abs. 1 UStG) bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG u.a. für die Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Sachverständigen ... und ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Ist der Empfänger einer der in Abs. 4 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Beides gilt jedoch nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht schon unter die in § 3a Abs. 2 UStG genannten sonstigen Leistungen einzuordnen sind (§ 3a Abs. 3 Satz 4 UStG).
§ 3 Abs. 4 UStG stellt auf die Art der Leistung – "aus der Tätigkeit als ..." – ab. Nur für die typischen Dienstleistungen der bezeichneten Berufe oder der diesen ähnlichen Leistungen richtet sich der Leistungsort nach dieser Regelung. Das hat bereits der EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-RL entschieden. Dort sind die "... Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen" aufgezählt. Nach dem Urteil vom 16.9.1997, Rs. C-145/96 – Hoffmann – (Slg. 1997, I-4857), ist den "Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen" zwar gemeinsam, dass sie alle im Rahmen freier Berufe ausgeübt werden; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe aber gerade nicht alle freiberuflichen Tätigkeiten, sondern nur die hauptsächlich und gewöhnlich zu diesem Beruf gehörenden Leistungen erfassen wollen.
Die Hauptleistung muss eine berufstypische Tätigkeit sein. Die in diesem Zusammenhang oft angestellte Überlegung, die Ortsbestimmung betreffe Leistungen, die in die Kosten des "Endprodukts" des Leistungsempfängers eingingen, führt deshalb nicht weiter. Vermögensverwaltung, Testamentsvollstreckung sowie Konkursverwaltung gehören nicht zur berufstypischen Tätigkeit der zuvor genannten Berufe, auch wenn diese häufig wegen der spezifischen Kenntnisse solchen Berufsträgern übertragen werden.
Die Ortsbestimmung in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG gilt zwar auch für die "ähnlichen Leistungen". Damit sind aber nur Leistungen gemeint, die einer der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sind. Das ist nur der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2003, V R 25/02