Zusammenfassung
Um einer rechtsformneutralen Besteuerung näher zu kommen und die Eigenkapitalausstattung zu stärken, wurde eine Steuerbegünstigung für von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften thesaurierte Gewinne eingeführt (Gesetz v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912). Bestimmte Gewinne werden danach einmal im Jahr der Thesaurierung und ein zweites Mal bei späterer Entnahme sowie in gleichgestellten Fällen versteuert.
1 Funktionsweise der Regelung
Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA können unter bestimmten Voraussetzungen mit 28,25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %, wiederum zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung.
Beispiel 1: Vergleich Thesaurierung – Sofortversteuerung
Ein bilanzierender Unternehmer weist einen nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 100.000 EUR aus, den er im Fall 1 zunächst thesauriert, später entnimmt, und im Fall 2 sofort versteuert. Dabei wird zur Verdeutlichung unterstellt, dass der Gewinn in vollem Umfang dem Spitzensteuersatz von 45 % unterliegt.
Fall 1 |
Fall 2 |
Nicht entnommener Gewinn |
100.000 EUR |
Gewinn |
100.000 EUR |
./. Einkommensteuer (28,25 %) |
./. 28.250 EUR |
./. Einkommensteuer (45,00 %) |
./.45.000 EUR |
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 1.554 EUR |
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 2.475 EUR |
Nachzuversteuernder Betrag |
70.196 EUR |
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./. Einkommensteuer (25,00 %) |
./. 17.549 EUR |
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./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 965 EUR |
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Verbleiben nach Steuern |
51.682 EUR |
Verbleiben nach Steuern |
52.525 EUR |
Gesamtsteuerbelastung |
48.318 EUR |
Gesamtsteuerbelastung |
47.475 EUR |
Wie Beispiel 1 zeigt, ist die Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung und späterer Entnahme höher als im Fall der sofortigen Besteuerung. Zu beachten ist jedoch, dass bei Thesaurierung Eigenkapital i. H. v. 70.196 EUR zur Verfügung steht, bei der Sofortbesteuerung dagegen nur 52.525 EUR verbleiben. Vorteilhaft wird die Thesaurierung erst durch die Investition des Differenzbetrags. Allerdings dürfte die in Beispiel 1 getroffene Annahme, dass der zur Steuerzahlung benötigte Betrag nicht aus Entnahmen bestritten wird, in der Praxis meist nicht aufrechtzuerhalten sein. Vielmehr wird regelmäßig nur der nach Abzug der Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung verbleibende Gewinn thesauriert werden.
2 Anwendungsvoraussetzungen
Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne gilt nach § 34a Abs. 1 EStG nur für Gewinne, die
- aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit stammen,
- durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt werden und
- von Einzelunternehmern, natürlichen Personen als Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften sowie von persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA erzielt werden.
Die Thesaurierungsbegünstigung kann betriebs- bzw. gesellschafterbezogen beantragt werden. Sie gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere bilanzierende Einzelunternehmen bzw. Beteiligungen an bilanzierenden Personengesellschaften, kann er mit Blick auf den Gewinn jedes Unternehmens bzw. jeder Mitunternehmerschaft entscheiden, ob er hierfür die Steuerbegünstigung beantragen will. Dabei kann sich der Antrag auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn oder nur auf einen Teil dieses Gewinns beziehen.
Damit kann jeder Mitunternehmer das Wahlrecht unabhängig von seinen Mitgesellschaftern ausüben. Allerdings ist hierbei die Einschränkung in § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten: Die Thesaurierungsbegünstigung kann nur beantragt werden, wenn der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn mehr als 10 % oder mehr als 10.000 EUR b...