1Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde. 2Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. 3§ 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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