(1) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, in dem sich Bodendenkmale von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. 2Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

 

(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

 

(3) 1Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn die Denkmalfachbehörde entsprechend der Angemessenheit der Aufwendungen festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. 2Der Inhaber der Grabungsgenehmigung oder der Unternehmer der Grabung nach § 18 Satz 2 hat dem Eigentümer den durch die Grabung entstehenden Schaden zu ersetzen.

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