rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann statthaft sein. Mit der Gegenvorstellung kann greifbare Rechtswidrigkeit oder Willkür bei der gerichtlichen Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Für die konkrete Zulässigkeit ist eine schlüssige Darlegung der willkürlichen Rechtsanwendung und der darauf beruhenden Beschwer erforderlich. Rügen, die einen abweichenden Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen über seine Auskunfts- und sonstige Mitwirkungspflichten betreffen, berechtigten nicht zur Gegenvorstellung.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 133a
Nachgehend
Tenor
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer 2001, der Umsatzsteuer 2001 und des Gewerbesteuermessbetrages 2001 durch den Antragsgegner Einspruch eingelegt und bei diesem beantragt, die Vollziehung dieser Steuerbescheide auszusetzen. Der Antragsgegner hat diese Anträge zurückgewiesen. Der Senat hat den daraufhin bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 23. Februar 2005 I 402/04 V zurückgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsteller hat am 4. April 2005 gegen den genannten Beschluss „Beschwerde” eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beschluss nicht auf eine zutreffende rechtliche Behandlung schließen lasse. Sein Recht auf Verschwiegenheit gegenüber seinen Gläubigern werde verletzt. Ihm werde Mitwirkungsverweigerung vorgeworfen. Das Gericht habe die Beschwerde nicht zugelassen, so dass er gegen das ihm angetane Unrecht nicht weiter vorgehen könne. Es bestehe der Verdacht der Rechtsbeugung, und er beantrage deshalb die Aufhebung der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Einwendungen des Antragstellers sind unzulässig.
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen sind als Beschwerde nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist nicht geschehen. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor.
Die Einwendungen des Antragstellers sind auch im Übrigen unzulässig. Sie könnten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 20. Februar 2003 I B 193/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH-BFH/NV – 2003, 1064) unter analoger Anwendung des § 133a FGO als Gegenvorstellung statthaft sein, mit der – über die dort geregelte Anhörungsrüge hinaus – greifbare Rechtswidrigkeit oder Willkür bei der gerichtlichen Rechtsanwendung geltend gemacht werden könnte; jedenfalls hält dies die Gesetzesbegründung zu § 133a FGO für möglich (BT-Drucksache 15/3706 Seite 14). Jedoch ist auch hier, abgesehen von der Frage, ob die Gegenvorstellung nicht analog § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben gewesen wäre, für die konkrete Zulässigkeit eine schlüssige Darlegung der willkürlichen Rechtsanwendung und der darauf beruhenden Beschwer erforderlich; denn insoweit kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit aller Beschlussverfahren. An einer solchen Darlegung durch den Antragsteller fehlt es. Eine greifbare Rechtswidrigkeit der Sachbehandlung durch das Gericht ist nicht schlüssig geltend gemacht. Die Rügen des Antragstellers betreffen zunächst einen abweichenden Rechtsstandpunkt über seine Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten; selbst wenn diese Auffassungen richtig wären, berechtigten sie nicht zur Gegenvorstellung. Im Übrigen geben die Rügen des Antragstellers lediglich eine Überzeugung, nicht aber nachvollziehbare Überlegungen des Antragstellers wieder, wonach als wahr unterstellte Tatsachen eine Rechtsbeugung oder eine andere Form der Willkür begründen könnten.
Fundstellen
Haufe-Index 1586529 |
NWB direkt 2006, 4 |