rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Nachliquidation ist der Antrag auf nachgeholte Festsetzung von Kosten aus demselben Titel zu verstehen, die in einem vorhergehenden Kostenfestsetzungsantrag nicht enthalten waren oder bei der Festsetzung versehentlich übergangen wurden. Die Kosten können insoweit unabhängig von der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bzw. der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO erneut angemeldet und auch im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.
2. Eine Nachliquidation ist nur dann zulässig, wenn über die hier geltend gemachte Gebühr dem Grunde nach noch nicht abschlägig entschieden wurde und zwar unabhängig davon, ob diese Gebühr in einem vorherigen Kostenfestsetzungsantrag bereits der Höhe nach vollständig beantragt wurde oder nur zu einem Teil.
3. § 117 BRAGO sagt letztlich nur aus, dass § 31 BRAGO auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung anwendbar ist. Die Verhandlungsgebühr nach § 117 BRAGO ist keine besondere Gebühr, sondern nur eine auf die Besonderheiten der durch die finanzgerichtlichen Verfahrensregeln zugelassenen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung abgestimmte Ausformung der Verhandlungsgebühr in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Normenkette
BRAGO §§ 117, 31 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 321 Abs. 2; FGO § 149 Abs. 2; ZPO § 322; FGO § 149 Abs. 1; BRAGO § 114 Abs. 3
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Erinnerungsführer die Nachliquidation von 13/10 Verhandlungsgebühren gem. § 117 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) fordern kann.
Mit Urteil vom 30. Juli 1997 wurde die Klage der Mandantin des Erinnerungsführers als unbegründet abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die zugelassene Revision wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls der Klägerin und Mandantin des Erinnerungsführers auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Dezember 1998 beantragte der Erinnerungsführer u. a., eine 6,5/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 114 Abs. 3 BRAGO in Höhe von 833,65 DM zuzüglich 15 % USt festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar 1999 setzte der Urkundsbeamte die für das Revisionsverfahren beantragte Verhandlungsgebühr mit der Begründung nicht fest, dass eine mündliche Verhandlung i. S. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO vor dem Senat nicht stattgefunden habe. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1998 löse eine Verhandlungsgebühr nicht aus, da § 114 Abs. 3 BRAGO im Verfahren vor den Finanzgerichten keine Anwendung finde und auch die Voraussetzungen des § 117 BRAGO nicht vorlägen. Dieser Beschluss war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Erinnerungsführer gemäß dem Empfangsbekenntnis am 19. März 1999 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1999, eingegangen beim Thüringer Finanzgericht am 31. Mai 1999, beantragte der Erinnerungsführer im Wege der Nachfestsetzung für das Revisionsverfahren noch 13/10 Verhandlungsgebühren gem. § 117 BRAGO in Höhe von 1.852,50 DM zuzüglich 15 % USt in Höhe von 277,88 DM, insgesamt also 2.130,38 DM festzusetzen. Die Nachfestsetzung sei ganz, jedenfalls in Höhe eines 336,08 DM übersteigenden Betrages (Differenz zwischen diesseitigem Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Dezember 1998 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. März 1999) zulässig, da die Verhandlungsgebühr gem. § 117 BRAGO bislang weder verlangt noch zuerkannt noch in tenorierter Form zugewiesen worden sei. Die Verhandlungsgebühr gem. § 117 BRAGO sei angefallen. Nach ganz herrschender Meinung falle sie auch an, wenn, wie im vorliegenden Fall, der BFH durch Beschluss gem. Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG entscheide. Dafür, dass durch § 117 BRAGO nur solche Entscheidungen erfasst seien, die wegen Einverständnisses beider Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen seien, gebe weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift irgend etwas her. Es läge auf der Hand, dass ein Anwalt, der durch seine Tätigkeit eine instanzbeendende Entscheidung herbeigeführt habe, nicht darunter leiden könne, dass ein Gericht zu seiner eigenen Entlastung eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 wurde der Antrag vom 28. Mai 1999 auf Nachfestsetzung von Kosten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 9. Februar 1999 innerhalb der Erinnerungsfrist von 2 Wochen weder vom Antragsteller selbst noch von der Antragsgegnerin eingelegt worden sei. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei somit rechtskräftig. Eine Nachliquidation und damit verbunden ein erneuter Kostenfestsetzungsbeschluss komme nach Eintritt der Rechtskrafteines Kostenfestsetzungsbeschlusses nur insoweit in Betracht, als die entsprechenden Aufwendungen nicht schon Gegenstand des früheren Ant...