Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweisschreiben zu den Folgen des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater kein Verwaltungsakt. Keine notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer zu einem ein solches Schreiben betreffendes Klageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Schreiben, mit dem die zuständige Behörde den betroffenen Steuerberater über die Rechtsfolgen der Bestandskraft des Bescheides über den Widerruf seiner Bestellung informiert, stellt keinen Verwaltungsakt dar.
2. Zu einem gegen ein solches Schreiben gerichteten Klageverfahren ist die zuständige Steuerberaterkammer wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage nicht notwendig beizuladen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 60 Abs. 3; AO 1977 § 118 Abs. 1; StBerG § 46 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Umstritten ist die Verwaltungsaktsqualität eines Schreibens des Beklagten.
Mit Bescheid vom 1. August 1997 widerrief das Finanzministerium B die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), nachdem der Kläger gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt am 30. Januar 1997 unter dem Aktenzeichen … die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Gegen diesen Widerrufsbescheid erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht B und teilte mit, dass er seit dem 1. Juni 1991 seine Tätigkeit ununterbrochen in A-Stadt ausübe. Mit Bescheid vom 9. Februar 1998 nahm daraufhin das Finanzministerium B den Bescheid vom 1. August 1997, in dem die Bestellung des Klägers zum Steuerberater widerrufen worden war, zurück und gab die Berufsakte zuständigkeitshalber an das Finanzministerium A ab. Gleichzeitig wies das Finanzministerium B darauf hin, dass nach wie vor die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A-Stadt bestünden und mithin ein Widerrufsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG gegeben sei. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, werde bei dem Finanzministerium A (vorliegend dem Beklagten) angeregt werden, das Widerrufsverfahren unverzüglich weiter zu betreiben. Der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht B wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11. Februar 1998 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG. Der Kläger erhob gegen den Widerrufsbescheid am 23. Februar 1998 Klage vor dem Thüringer Finanzgericht (Aktenzeichen I 152/98). Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 nahm der Kläger die Klage zurück; das Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 16. Juni 1998 eingestellt.
Mit Schreiben vom 6. November 1998 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
„Widerruf der Bestellung als Steuerberater Mein Widerrufsbescheid vom 11. Februar 1998
…
mit Schreiben vom 10.06.1998 an das Thüringer Finanzgericht haben Sie die Klage gegen den o.g. Widerrufsbescheid zurückgenommen. Das Thüringer Finanzgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 16.06.1998 das Verfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluss haben Sie keine Beschwerde eingelegt. Damit ist der o.g. Widerrufsbescheid mit Ablauf des 13.07.1998 bestandskräftig geworden und Ihre Bestellung als Steuerberater erloschen.
Mit dem Erlöschen der Bestellung enden alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, wie z. B. die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen (§ 3 StBerG), das Recht und die Pflicht zur Führung der Bezeichnung (§ 43 StBerG), die allgemeinen Berufspflichten (§§ 57 ff. StBerG) und die Mitgliedschaft in der Berufskammer (§ 73 StBerG). Es bleiben dagegen die Rechte und Pflichten bestehen, die sich nicht aus der Eigenschaft als Steuerberater, sondern aus der früheren Berufstätigkeit ergeben, z.B. die Verschwiegenheitspflicht.
Eine Kopie dieses Vorgangs habe ich mit gleicher Post an die Steuerberaterkammer A weitergeleitet, damit die Löschung im Berufsregister vorgenommen werden kann. …”
Gegen dieses Schreiben, welches der Klageschrift vom 4. Dezember 1998 in Kopie beigefügt ist, erhob der Kläger Klage, welche am 7. Dezember 1998 beim Thüringer Finanzgericht einging. Die Klageschrift enthielt im Briefkopf als Anschrift des Klägers „Dipl.-Betriebswirt XX, Steuerberater, B-Stadt „. Der Kläger stellte zunächst den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Widerruf der Bestellung zurückzuziehen.
Der Kläger begründete seine Klage wie folgt: Er habe am 31. Mai 1998 seine Steuerberaterpraxis in A-Stadt aufgegeben. Seit dem 1. Juli 1998 sei er „Partner einer RA/StB-Sozietät in C-Stadt”. Die Zuständigkeit des Beklagten sei somit am 6. November 1998 nicht mehr gegeben gewesen. Da das Schreiben des Beklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, gelte „die allgemein gültige Frist von 4 Wochen nach Zustellung.”
Mit Verfügungen vom 18. Dezember 1998 und vom 17. Februar 1999 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass er die Klage auf Rücknahme des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater unter Bezugnahme auf das Schreiben de...