Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung von Investitionszulage für einen Volkswagen – Bus (VW-Bus).
Der Kläger betreibt einen Handwerksbetrieb im Heizungs- und Lüftungsbau in XXX. Im März 1992 erwarb der Kläger einen VW-Bus, der im Kfz- Brief als „Pkw-Kombi” eingetragen ist. Unter der Anzahl der Sitzplätze (einschl. Führerplatz und Notsitze) ist „9” angegeben. Für die Netto-Anschaffungskosten in Höhe von 32.007,72 DM beantragte der Kläger die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz 1991 für das Kalenderjahr 1992 in Höhe von 12 %.
Der Beklagte lehnte die Gewährung der Investitionszulage für verschiedene Wirtschaftsgüter- u.a. den VW-Bus – ab und setzte mit Bescheid vom 11. April 1994 die Investitionszulage mit 2.558 DM fest.
Gegen den Investitionszulagenbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Hinsichtlich des VW-Busses machte er geltend, dieser stelle nicht einen Personenkraftwagen i.S.d. Investitionszulagengesetzes (InvZulG) dar. Es handele sich um einen Transporter, dessen Hauptzweck die Beförderung von Mitarbeitern und Material an Baustellen sei.
Im Februar 1995 besichtigte der Beklagte den Bus. Nach seinen Feststellungen war das Fahrzeug rundum mit einer Verglasung versehen. Im Fahrzeug selbst befand sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Sitzbank im Fahrerhaus. Nach Ansicht des Beklagten war der Einbau einer zweiten und dritten Sitzbank aufgrund vorhandener Führungsschienen möglich.
Auf weitere Anfrage machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, bei dem VW-Bus handele es sich ausschließlich um ein Fahrzeug, das im „Werksverkehr” eingesetzt werde. Das Fahrzeug könne nicht auf den Baustellen verbleiben, da es erfahrungsgemäß dann am anderen Tag nicht mehr vorhanden sei. Daher sei es seit langem üblich, am Abend sämtliches Werkzeug in dem Fahrzeug zu verstauen und mit in die Firma zurückzunehmen. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Fläche, die im vorliegenden Fahrzeug zur Verfügung stehe. Im übrigen verfüge sein Unternehmen für Montagezwecke über fünf vergleichbare Fahrzeuge, die allesamt dem gleichen Zweck dienten. Die Trennwand im Laderaum sei nicht herausnehmbar. Diese sei mit dem Rahmen direkt verschweißt. Ein einfacher Umbau der Sitzbänke sei nicht möglich. Dazu bedürfe es zunächst umfangreicher Aus- und Einbauten, die nicht in kürzerer Zeit möglich seien.
Der Beklagte erließ im März 1995 einen geänderten Investitionszulagenbescheid, in dem er die Investitionszulage mit 3.563 DM festsetzte. Das Einspruchsverfahren wurde – nach Anerkennung der übrigen Positionen – lediglich hinsichtlich des VW-Busses fortgesetzt.
In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte darauf ab, daß die Nutzungsbestimmung des Kraftfahrzeugs zur Güterbeförderung nicht auf Dauer angelegt sei. Das streitige Fahrzeug könne ohne großen Aufwand innerhalb weniger Minuten zum Personentransport bereitgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht erheblich, daß das Fahrzeug nur betrieblich genutzt werde. Maßgeblich sei, daß das streitige Fahrzeug objektiv und nach Bauart und Einrichtung für Privatfahrten ebenso genutzt werden könne.
Mit seiner gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage macht der Kläger geltend, der VW-Bus sei ein investitionszulagenfähiger Personenkraftwagen. Die Vorschriften des Investitionszulagengesetzes 1991 seien historisch gesehen aus der Verordnung über die Beantragung und die Gewährung von Investitionszulagen für Anlageinvestitionen – Investitionszulageverordnung (InvZulVO) – hervorgegangen. Die entsprechende Regelung (§ 2 Satz 1 Ziff. 4 InvZulVO) lehne sich an die Verordnung nach § 19 Berlinförderungsgesetz an, so daß die Rechtsprechung zur Berlinförderung im konkreten Falle mit heranzuziehen sei.
Das streitige Fahrzeug sei im weiteren nicht ohne größeren Aufwand innerhalb weniger Minuten sowohl zum Personentransport als auch zur Güterbeförderung verwendbar. Aus der Kaufrechnung vom 13.05.1992 gehe hervor, daß für den VW-Bus keine zusätzlichen Sitzbänke für die hinteren Reihen mitgeliefert worden seien. Im übrigen sei der Gummibodenbelag als Sonderausstattung mitbestellt worden, damit das notwendige Werkzeug, Material und die Ersatzteile nicht auf dem Boden während der Fahrt verrutschen könnten und so zu einer Gefahr für die Monteure werden könne. Auch aus diesem Grunde sei die halbhohe Trennwand mitbestellt worden. Die Trennwand sei fest mit dem Fahrzeug verschweißt, so daß diese nicht in wenigen Minuten entfernt werden könne. Dazu wäre wohl, wenn überhaupt, ein größerer Umbau durch eine Fachwerkstatt erforderlich. Die im Fahrzeug sich befindlichen Fenster würden sich im Innenraum nicht öffnen lassen. Privatfahrten mit dem Fahrzeug würden im weiteren der Lebenserfahrung widersprechen. Wenn und s...