rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Investitionszulage für eine Platzbefestigung auf dem Gelände des Ziegelwerkes der Klägerin in AStadt.
Im Investitionszulageantrag vom 15. Juni 1993 für das Streitjahr 1992 beantragte die Klägerin unter Pkt. 7 b – Stapelplatz, Kosten 123.728,37 DM, Zulagensatz 8 % – und unter Pkt. 46 b – Investitionszeitpunkt September 1992, Betriebsvorrichtung, Erweiterung Stapelplatz, Kosten 114.326 DM, Zulagensatz von 8 % -Investitionszulage für die Herstellung, Befestigung und Erweiterung ihres Stapelplatzes auf ihrem Firmengelände. Mit Investitionszulagenbescheid vom 30. Juli 1993 für das Jahr 1992 setzte das Finanzamt Investitionszulage in Höhe von 730.531, – DM fest. Die unter Punkt 7 b und 46 b des Investitionszulageantrags beantragte Investitionszulage für die beiden vorgenannten Investitionen wurde mit der Begründung nicht gewährt, daß es sich dabei um nicht bewegliche Wirtschaftsgüter handele. Aufgrund einer längeren Stellungnahme der Klägerin vom 12. August 1993 erging am 26. November 1993 ein geänderter Investitionszulagenbescheid für das Streitjahr, in dem aber die hier strittigen Positionen 7 und 46 (Stapel- und Lagerplatz) ebenfalls nicht als investitionszulagefähig anerkannt wurden, weil es sich um Außenanlagen handele, die stets zum Einheitswert des Grundstücks gehörten und nicht als Betriebsvorrichtung einzustufen seien. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg.
Ihre Klage begründet die Klägerin damit, daß es sich bei den neu angelegten und asphaltierten Flächen auf dem Betriebsgelände um für den Betriebsablauf eines Ziegelwerkes typische und notwendige Stapel- und Umschlagflächen und damit um eine Betriebsvorrichtung handele. Das Abstapeln der Ziegeln stelle nach der Verpackung innerhalb des Produktionsablaufes den letzten Vorgang dar. Eine Betriebsvorrichtung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes -BewG – erfordere als Voraussetzung die Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage. Dies sei bei dem Stapelplatz gegeben, weil das Gewerbe unmittelbar durch diesen Stapelplatz betrieben werde und er in einer besonderen Beziehung zu der im Gebäude angesiedelten Produktion stehe. Der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen der Produktion und dem Betrieb des Ziegelwerkes bestehe darin, daß Ziegel Naturprodukte seien, welche durch Brennen bei ca. 1000 Grad aus Lehm oder Ton hergestellt würden. Die gebrannten Ziegel hätten einen Wassergehalt von fast 0 %. Zur Vermeidung von Baumängeln und Bauschäden sei es erforderlich, die Ziegel nach ihrer Herstellung im Freien zwischenzulagern. Das gebrannte Material nehme dabei aus der Luft Feuchtigkeit (Wasser) auf und dehne sich dabei durch Volumenvergrößerung aus. Zur Erzielung dieses Effektes sei eine Lagerung im Freien notwendig, damit dieser „Quellvorgang” vonstatten gehen könne. Bei einer Verarbeitung der Ziegel ohne Zwischenlager würde ein erhebliches Risiko für den Eintritt von Bauschäden bestehen. Außerdem seien im Betrieb einer Ziegelei erhebliche saisonale Schwankungen zu verzeichnen, die im wesentlichen von der witterungsbedingten Aufnahme der Bautätigkeit im Frühjahr sowie der Einstellung der Bautätigkeit zu Winterbeginn abhänge. Da die Produktion im 7-Tage-Schichtbetrieb durchgeführt werde, könne eine Überholung und Wartung der Anlagen während des Jahres nur in beschränktem Umfange vorgenommen werden. Die witterungsbedingte Pause in der Bautätigkeit biete jedoch die entsprechende Gelegenheit. Dazu müsse bereits während des Jahres auf Lager produziert werden, um die, wenn auch im Vergleich zum übrigen Jahr, geringere Nachfrage während des Winters auffangen zu können. Die im Frühjahr beginnende Bautätigkeit und die damit sprunghaft ansteigende Nachfrage nach Ziegelprodukten könne nur zusammen aus dem vorhandenen Lagerbestand und der laufenden Produktion bedient werden. Durch diesen engen Zusammenhang zwischen Betrieb-/Produktion und Lagerflächen bedingt sei daher die seit Übernahme der Gesellschaft durch den jetzigen Gesellschafter ständige Erweiterung und Neuschaffung entsprechender Stapelflächen. Soweit das Finanzgericht Mecklenburg/Vorpommern (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1996, 484) hinsichtlich des engen Zusammenhangs zwischen Anlage und Betriebsablauf darauf abstelle, daß die Beziehung derartig eng sein müsse, daß eine Bodenbefestigung für den Grundeigentümer mit Einstellung des konkreten Betriebes wertlos werde, sei dieses Urteil mit dem hier vorliegenden Sachverhalt schon überhaupt nicht vergleichbar. Außerdem bedinge die produktspezifische Schwere der Ziegelprodukte die Verladung durch Gabelstapler und damit eine besondere Beschaffenheit der Lagerflächen. So würden bis zu 6 Paletten von je einer Tonne Eigengewicht übereinander gelagert und durch einen besonders großen Gabelstapler auf einmal auf LKW's gehoben. Dies führe ...