Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings beginnt nicht erst mit der späteren Erteilung der amtlichen Bescheinigung des Ausländeramtes der zuständigen Kommune, sondern bereits mit seiner Einreise, wenn der Kontingentflüchtling auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG im Inland aufgenommen worden ist, er also schon bei seiner Einreise über das entsprechende Visum verfügt.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 S. 1; HumHiG § 1; AuslG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen III R 90/03)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2001 über die Festsetzung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2002 wird dahingehend geändert, dass Kindergeld für A. und E. in Höhe von 540 DM (276,10 EUR) monatlich bereits ab August 2001 festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 828,30 Euro.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August bis Oktober 2001, insbesondere ab welchem Zeitpunkt die Klägerin als sogenannter „Kontingentflüchtling” kindergeldberechtigt ist.

Die Klägerin ist die Mutter der am 20. Februar 1987 geborenen Tochter A. und des am 19. Juli 1994 geborenen Sohnes E. Sie erhielt am 20. November 2000 vom XX unter dem Aktenzeichen … auch für ihre Kinder die Aufnahmezusage als jüdischer Emigrant aus B in der Bundesrepublik (vgl. Blatt 6 Rückseite der Gerichtsakte), die vom Bundesverwaltungsamt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B gesandt wurde, mit dem Hinweis, dass Visa mit den näher aufgeführten Auflagen erteilt werden könnten. Die Botschaft sandte die Aufnahmezusage mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 an die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit dieser Zusage innerhalb der nächsten neun Monate ein Visum für die Übersiedlung nach Deutschland beantragen könne (vgl. Blatt 7 der Gerichtsakte). Auf Antrag der Klägerin wurde ihr und ihren Kindern am 7. August 2001 ein Visum gültig für Deutschland für die Zeit vom 20. August 2001 bis 19. November 2001 erteilt. Das Visum enthielt den Vermerk: „Nur gültig gemäß Aufnahmezusage Nr. … als jüdischer Emigrant. Wohnsitznahme in C”. Ausweislich eines Stempels auf dem Visum reiste die Klägerin am 27. August 2001 in Deutschland ein (vgl. Blatt 8 der Gerichtsakte).

Sie beantragte am 15. November 2001 unter Vorlage von Bescheinigungen der Stadtverwaltung D vom 7. November 2001 über den Status als Kontingentflüchtling die Zahlung von Kindergeld für ihre beiden Kinder A. und E. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21. November 2001 das Kindergeld ab November 2001 in Höhe von monatlich 540 DM fest.

Im Rahmen des hiergegen erhobenen Einspruchs begehrte die Klägerin die Zahlung von Kindergeld bereits für die Monate August bis Oktober 2001. Sie verwies auf eine Bescheinigung des XX vom 22. Oktober 2001, wonach sie mit ihren Kindern am 27. August 2001 in der Aufnahmeeinrichtung C aufgenommen werde.

Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Sie meint, Kontingentflüchtlinge erhielten Kindergeld erst von dem Monat an, in dem die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgesehene amtliche Bescheinigung ausgestellt worden sei. Da die Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung über den Status als Kontingentflüchtling erst am 7. November 2001 erteilt worden sei, bestehe ein Kindergeldanspruch der Klägerin erst ab November 2001.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie habe ihren Status als Kontingentflüchtling und damit die Kindergeldberechtigung bereits erlangt, als sie auf Grundlage der ihr erteilten Aufnahmezusage und des daraufhin erteilten Visums mit ihrer Familie am 27. August 2001 in Deutschland zum ständigen Aufenthalt eingereist und in der Aufenthaltseinrichtung C aufgenommen worden sei. Der Umstand, dass die Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung D über den Status erst mit Datum vom 7. November 2001 ausgestellt worden sei, sei nur eine Formalität.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom … November 2001 über die Festsetzung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2002 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld für A. und E. in Höhe von 540 DM (276,10 EUR) monatlich bereits ab August 2001 festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der K...

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