Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Bonuszahlungen der Krankenkasse für bestimmte Maßnahmen gesundheitsbewussten Verhaltens
Leitsatz (redaktionell)
An bestimmte Voraussetzungen und Leistungen seitens des Versicherten (hier: u.a. Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen; sportliche Aktivitäten wie Kurse, Mitgliedschaft im Fitnessstudio; gesundheitsbewusstes Verhalten, zum Beispiel durch Nichtrauchen, Body Maß Index sowie Blutdruck-, Blutzucker- und Cholesterinwerte im Normbereich usw.) geknüpfte, nach einem Bonuspunktesystem vergebene Bonuszahlungen der Krankenkasse an den bei ihr krankenversicherten Steuerpflichtigen sind bei diesem wie eine Beitragserstattung zu behandeln und mindern im Jahr der Auszahlung die Aufwendungen für als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträge.
Normenkette
EStG 2013 § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 3a, §§ 22, 46 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zwischenzeitlich nur noch darüber, ob die von der A Krankenversicherung dem Kläger gezahlte Summe von 75 EUR als steuerfreie Erstattung einer versicherten medizinischen Leistung ohne steuerliche oder als Bonus- oder Beitragsrückzahlung mit steuerlicher Auswirkung zu behandeln ist.
Die Kläger sind nach den §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagte Ehegatten. Das Finanzamt zog im angegriffenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 08.04.2014 einen von der A (Krankenkasse) an den Kläger ausgezahlten und dem Finanzamt von der A elektronisch als „Beitragserstattung” mitgeteilten Betrag i.H.v. 75 EUR bei den Aufwendungen für Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeiträge/Sonderausgaben) mit der Begründung ab, die geleisteten und die erstatteten Beiträge zur (Basis-)Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung seien mit den Beträgen angesetzt worden, die das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt habe. Weiterhin wurde eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 43 EUR und eine Ermäßigung für Handwerkerleistungen i.H.v. 306 EUR bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer berücksichtigt.
Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor, dass der Einbau der Dachfenster nicht berücksichtigt sei und es sich bei dem Betrag i.H.v. 75 EUR von der Krankenkasse nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen Bonus handle.
Daraufhin erläuterte das Finanzamt, dass der Dachfenstereinbau berücksichtigt sei und lediglich Verwalterkosten i.H.v. 47 EUR nicht als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG berücksichtigt worden seien. Der erstattete Betrag der Krankenkasse i.H.v. 75 EUR sei von den Sonderausgaben abzuziehen, egal ob die Erstattung als Bonus o.a. bezeichnet werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.08.2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf das vorgenannte Schreiben des Finanzamtes verwiesen.
Ihre Klage begründen die Kläger damit, dass der Einbau der Dachfenster keine Berücksichtigung gefunden habe und dass es sich nicht um die Erstattung der Beiträge der Krankenversicherung, sondern um eine Bonuszahlung gehandelt habe. Die Berechnung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie auch der Handwerkerkosten sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Grundsätzlich handele es sich aus Sicht des Finanzamtes bei allen Boni, Prämien und Rückerstattungen (z.B. aus Wahltarifen nach § 53 SGB V) durch die Krankenkassen um Beitragsrückzahlungen. Mit Bonuszahlungen belohne die Krankenkasse die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen oder sportlichen Aktivitäten (Kurse, Mitgliedschaft im Fitnessstudio). Setze nun der Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung seine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben an, mindere dies, so das Finanzamt, das zu versteuernde Einkommen entsprechend. Prämien, Boni und Beitragsrückerstattungen müssten von dem entsprechenden Betrag (Wert der Prämie) dann aber abgezogen werden und dementsprechend erhöhten sich die zu versteuernden Einkünfte. Im Streitfall handele es sich streng genommen aber um ein Bonusprogramm, mit dem die Kasse gesundheitsbewusstes Verhalten fördere, so B, Sprecher beim C Landesamt für Steuern. Die Krankenkasse melde die Rückerstattung elektronisch an das Finanzamt – schummeln sei daher zwecklos. Nicht betroffen von der Steuerpflicht seien aber Erstattungen der Krankenkassen bei Fällen, in denen z. B der Versicherte von den Eigenanteilen befreit worden sei. Auch wenn Kosten für Leistungen erstattet würden, blieben diese außen vor. Es sei aber nicht hinnehmbar, dass die (ggf. anteilige) Erstattung der Kosten für einen Präventionskurs nicht steuerpflichtig sei, wohl aber eine durch Punkte für diesen Präventionskurs und ggf. weitere Maßnahmen erzielte Bonuszahlung. Unabhängig davon, dass die Frage...